OGH 10ObS6/87 (RS0083842)

OGH10ObS6/8730.6.1987

Rechtssatz

Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen im Sinne des Abs 1 leg cit gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten widerkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.

Normen

ASVG §49

10 ObS 6/87OGH30.06.1987

Veröff: SSV-NF 1/8 = ZAS 1988,170 (Kronbichler)

10 ObS 113/17sOGH14.11.2017

Beisatz: Nicht nur Bezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, sind als Sonderzahlungen zu behandeln, sondern auch solche, die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, wie etwa ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnanteile, Incentive-Beträge, Zielerreichungsprämien oder Boni, sofern letztere nicht nur von den von der Dienstnehmerin getätigten Umsätzen, sondern von mehreren Bedingungen abhängen. (idS bereits 10 ObS 146/10h). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Bemessung des Wochengeldes: (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_010OBS00006_8700000_002

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