Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger rügt in seinem Rechtsmittel neuerlich die schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung auf die Ansicht von Kuderna, ASGG2 § 87 Erl 3, für zulässig erachtet.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese von einem Teil der Lehre (vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 1909 ua) geäußerte Rechtsansicht mit teilweise ausführlicher Begründung abgelehnt (SSV-NF 7/74; 5/116; 3/115; 1/32 uva). Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Es können daher auch in Sozialrechtssachen vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0043061). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 225/99g mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T14]).
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