OGH 10ObS65/88

OGH10ObS65/8822.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Kurt Wuchterl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Luetfiye A***, ohne Beschäftigung, 5600 St. Johann im Pongau, Schnürergasse 5, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***

DER A*** (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Entziehung einer Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1987, GZ 13 Rs 1148/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. August 1987, GZ 37 Cgs 1026/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin rügt zu Unrecht, daß der von ihr geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholen eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387 uva.) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt. Der erkennende Senat vertritt ständig die Auffassung, daß die genannte Ausnahme auf Sozialrechtssachen, in denen der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt, nicht ausgedehnt werden kann (JBl 1988, 196 uva.).

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).

Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegen, ist zu sagen:

Wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß sie durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den für die Klägerin möglichen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so 10 Ob S 20/87 uva.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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