European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00065.17G.0613.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte
Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren – noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte – gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt – mit Ausnahme von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle liegt hier vor. Auch die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (9 Ob 67/15s).
Anzumerken ist, dass bereits vor der ZVN‑Novelle 2009 im Fall der Zurückweisung eines Rekurses gegen einen im Vorverfahren (somit vor Zustellung an die Beklagte) ergangenen Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO die Revisionsrekursfrist 14 Tage betragen hat (10 Ob 108/08t).
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Rekursgerichts dem Klagevertreter am 19. 4. 2017 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 8. 5. 2017, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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