OGH 10ObS65/06s (RS0121106)

OGH10ObS65/06s25.11.2016

Rechtssatz

Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VONr.1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die betreffende Person in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angehört hat und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer" iSd Art 1 lit a der VONr.1408/71 fiel (EuGH, 7.6.2005, Rs C-543/01 ).

Normen

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73

10 ObS 65/06sOGH17.08.2006
10 ObS 70/06aOGH03.10.2006

Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 ist auch bei einem karenzierten - und damit weiter aufrecht bestehenden - Arbeitsverhältnis schon wegen der engen Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit zu bejahen, solange der Status, der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleichbar ist - in Österreich der Zeitraum des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz -, besteht. (T1); Beisatz: Auch Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Art 13 dieser VO erfasst Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis zwar aufrecht ist, aber aufgrund von unbezahltem Erziehungsurlaub keine Arbeits- oder Entgeltspflichten begründet und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst. (T2)

10 Ob 14/09wOGH17.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96 , Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T3)

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71 . In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T4)

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T5)

10 ObS 168/09tOGH04.05.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2010/45

10 ObS 64/14fOGH15.07.2014

Auch

10 Ob 103/15tOGH25.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_010OBS00065_06S0000_001

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