OGH 10ObS63/14h (RS0129831)

OGH10ObS63/14h30.9.2014

Rechtssatz

Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.

Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Normen

ASVG §255 Abs2 A

10 ObS 63/14hOGH30.09.2014

Veröff: SZ 2014/90

10 ObS 78/18wOGH13.09.2018

Auch; Beisatz: Rechtsprechung und Lehre gehen einhellig dahin, dass bei Vorliegen von weniger als 15 Beobachtungsjahren eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums nicht möglich ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140930_OGH0002_010OBS00063_14H0000_001

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