Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 4. 8. 1955 geborene Kläger hat in Ungarn den Beruf eines Maurers erlernt und in der Zeit vom 2. 7. 1990 bis 28. 7. 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich ausgeübt. Wegen eines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms war dem Kläger vom 1. 3. 2001 bis 31. 7. 2002 den Arbeiten unmöglich. Seit dem 1. 8. 2002 kann der Kläger wieder leichte und mittelschwere Arbeiten durchführen, wobei Arbeiten an hochexponierten Stellen, Nacht- und Schichtarbeit sowie ständiger besonderer Zeitdruck ausgeschlossen sind. Das Erstgericht sprach dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit von 1. 3. 2001 bis 31. 7. 2002 zu und wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension über den 31. 7. 2002 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger sei ab 1. 8. 2002 auf den Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters und Verkäufers in Baumärkten verweisbar. Dieser Beurteilung legte das Erstgericht das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde zugrunde. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (wegen Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Sachverständigengutachtens und wegen Nichtbeischaffung von Gerichtsakten mit gegenteiligen Gutachtensergebnissen) nicht als gegeben an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 12/25, 14/74 ua) sei die Verweisung eines gelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters nicht zu beanstanden; daran habe auch das Inkrafttreten der Einzelhandel-Ausbildungsordnung nichts geändert.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Dies gilt auch für die Frage, ob die Anforderungen im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Ausbildung der im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich auch verwendeten Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II 2000/186) mit Schwerpunkt Baustoffhandel eine Änderung erfahren hat, nichts daran ändert, dass jedenfalls auch derzeit noch eine handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungskriterium und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufs bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden (RIS-Justiz RS0084541 [T22]).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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