Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin war vom 24. 10. 2001 bis 30. 3. 2004 Abgeordnete zum Salzburger Landtag. Aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Salzburger Landtag wurde der Anrechnungsbetrag gemäß § 12 Abs 1 Salzburger BezügeG 1998 an den beklagten Pensionsversicherungsträger überwiesen. Seit 31. 3. 2004 ist die Klägerin Bürgermeisterin der Gemeinde L*****. Die Beiträge der Klägerin zur Pensionsversicherung aus dieser Tätigkeit wurden von der Gemeinde L***** einbehalten und gemeinsam mit dem Arbeitgeberbeitrag auf eine Rücklage bei der Gemeinde L***** eingezahlt. Bislang wurden diese Beiträge an den Pensionsversicherungsträger nicht überwiesen. Seit 1. 4. 2004 ist die Klägerin nur noch in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs 1 B-KUVG versichert.
Mit Bescheid vom 1. 12. 2009 erkannte die beklagte Partei der am 8. 10. 1949 geborenen Klägerin die Alterspension ab dem Stichtag 1. 11. 2009 in Höhe von monatlich 1.398,75 EUR zu. Zur Berechnung wurden insgesamt 476 leistungswirksame Versicherungsmonate herangezogen. Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Bürgermeisterin seit 31. 3. 2004 wurde nicht berücksichtigt.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 11. 2009 eine höhere Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, bei deren Berechnung die Versicherungszeiten bzw Beiträge, die die Klägerin in ihrer Funktion als Bürgermeisterin der Gemeinde L***** erworben bzw geleistet habe, berücksichtigt werden.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum Stichtag 1. 11. 2009 habe die Gemeinde L***** noch keinen Anrechnungsbetrag an die beklagte Partei überwiesen. Gemäß dem analog anzuwendenden § 225 Abs 1 Z 7 ASVG seien daher die Zeiten der Klägerin als Bürgermeisterin nicht bei der Berechnung der Höhe der Alterspension zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte es nicht. Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob § 12 des Salzburger BezügeG 1998 verfassungskonform sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht aufzufinden gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, sie werde aufgrund der Bestimmungen des Salzburger BezügeG 1998 gegenüber anderen Pensionsberechtigten ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt, als ihre aufgrund ihrer Bezüge als Bürgermeisterin geleisteten Beiträge zur Alterspension zum Stichtag nicht berücksichtigt werden. Sie regt an, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, dass in § 12 Abs 1 Salzburger BezügeG 1998 die Wortfolge „Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlungen nach diesem Gesetz“ und „dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist“ sowie den Abs 4 als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Das Salzburger BezügeG 1998, das unter anderem die Bezüge der Mitglieder des Landtags und der Bürgermeister erfasst, regelt im 4. Abschnitt („Pensionsversicherung“) in § 12 und § 13 die Übertragung von Pensionsanwartschaften für die Zeit nach Beendigung der Ansprüche auf Einkünfte im Sinn des Salzburger BezügeG 1998, die aufgrund solcher Bezüge erworben worden sind, auf den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Danach ist zur Übertragung dieser Ansprüche ein „Anrechnungsbetrag“ zu leisten. Die Vorschriften lauten:
„Anrechnungsbetrag
§ 12 (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs 1 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen 6 Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs 1 zu leisten.
Anrechnung
§ 13 Die gemäß § 12 Abs 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.“
Unter anderem die Mitglieder des Landtags und die Bürgermeister der Gemeinden des Landes haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die Mitglieder des Landtags an das Land und die Bürgermeister an die jeweilige Gemeinde (§ 11 Abs 1 Salzburger BezügeG 1998).
§ 225 Abs 1 Z 7 ASVG sieht vor, dass unter anderem Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 BundesbezügeG, BGBl I 1997/64, geleistet worden ist, als Beitragszeiten anzusehen sind. § 13 BundesbezügeG entspricht § 12 Salzburger BezügeG 1998. Nach dem Pensionsstichtag geleistete Anrechnungsbeträge gemäß § 13 Abs 3 BundesbezügeG sind wirksam entrichtet (§ 230 Abs 2 lit d ASVG). Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs 1 Z 7 ASVG ist die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs 1 BundesbezügeG (§ 243 Abs 1 Z 1 ASVG).
Dass die Vorinstanzen § 225 Abs 1 Z 7 ASVG analog auf den Fall angewendet haben, in dem es nicht um einen Anrechnungsbetrag nach § 13 BundesbezügeG, sondern um jenen nach § 12 Salzburger BezügeG 1998 geht, bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie hegt auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 1 und Abs 4 Salzburger BezügeG 1998 gerichteten Ausführungen der Revisionswerberin zeigen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. Denn diese Normen, gegen die sich Bedenken richten könnten, sind nicht eine Voraussetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sodass sie nicht präjudiziell iSd Art 89 Abs 2 B-VG sind (vgl dazu Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 Art 89 B-VG Anm II.). Im Anlassfall allein präjudiziell ist § 225 Abs 1 Z 7 ASVG, der auf die Tatsache der Leistung des Anrechnungsbetrags abstellt. Dieser bloße Sachzusammenhang genügt nicht für eine Bejahung der Präjudizialität der Normen, gegen die sich die Bedenken richten. Diese Normen, die den Zeitpunkt der Übertragung von Pensionsanwartschaften, die aufgrund der Bestimmungen des BundesbezügeG oder der Landesbezügegesetze erworben wurden, auf den zuständigen Pensionsversicherungsträger regeln, sind nämlich nicht Grundlage oder Bestandteil der Norm, die im Leistungsverfahren als Rechtsgrundlage der Entscheidung heranzuziehen ist.
Im Übrigen liegt es nach Auffassung des erkennenden Senats im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Übertragung der im System der politischen Funktionäre erworbenen Pensionsanwartschaft an den zuständigen Pensionsversicherungsträger an das Ausscheiden aus der politischen Funktion knüpft, wie etwa auch die Übertragung von Anwartschaften aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 311 ASVG) durch Entrichtung des Überweisungsbetrags an den Pensionsversicherungsträger das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis voraussetzt (vgl VfSlg 18.412).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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