Rechtssatz
Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen.
10 ObS 203/01b | OGH | 19.03.2002 |
nur: Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. (T1); Beisatz: Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen ist dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten. (T2); Beisatz: Die Pension fällt nicht an, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflichtoder Mitwirkungspflicht des Versicherten führt zum Verlust des Anspruches, wobei die Behauptungslastund Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. (T3) |
10 ObS 32/05m | OGH | 18.10.2005 |
nur T1; Beisatz: Geht nämlich das Nichtbewirken der Wiedereingliederung darauf zurück, dass sich der Versicherte zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_006