OGH 10ObS46/88 (RS0084975)

OGH10ObS46/886.9.1988

Rechtssatz

Der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 46/88OGH06.09.1988

Veröff: SZ 61/185

10 ObS 76/03dOGH18.03.2003

Auch

10 ObS 73/15fOGH30.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00046_8800000_001

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