Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Daß die dem Kläger zugemuteten Verweisungstätigkeiten (Portier, Wächter, Bürodiener, Parkgaragenkassier, Geschirrabräumer) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werden, ergibt sich daraus, daß sie tatsächlich in größerer Zahl zur Verfügung stehen. Ob der Kläger in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Entscheidung über die begehrte Invaliditätspension nicht entscheidend, weil die fehlende Nachfrage nach Arbeit (bei schlechter Arbeitsmarktlage) nicht dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges zuzurechnen ist (SSV-NF 2/5, 14 und 34; 10 ObS 107/97a, 10 ObS 394/97g).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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