Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde von der beklagten Kärntner Gebietskrankenkasse anlässlich der Geburt ihrer Tochter Johanna am 2. 8. 2001 für den Zeitraum vom 6. 1. 2003 bis 2. 8. 2003 Karenzgeld samt Zuschlägen in der Höhe von 3.239,50 EUR (= 209 Tage à 15,50 EUR [14,53 EUR Karenzgeld und 0,97 EUR Zuschlag für Angehörige]) zuerkannt und ausbezahlt.
Im Anspruchszeitraum war die Klägerin von Jänner bis Juli 2003 beim Magistrat V***** teilzeitbeschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie von ihrem Dienstgeber an steuerpflichtigen Bezügen vom 1. 1. 2003 bis 31. 7. 2003 7.037,63 EUR. Außerdem bezog sie vom 1. 1. 2003 bis 5. 1. 2003 Krankengeld in Höhe von 77,50 EUR. Für die Klägerin fielen im Zeitraum Jänner bis Juli 2003 an tatsächlichen Werbungskosten 98,35 EUR an. Bezüge gemäß § 67 EStG gab es nicht. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein (iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG) maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2003 von 15.617,47 EUR.
Die beklagte Partei erlangte am 7. 5. 2008 erstmalig Kenntnis vom Einkommen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum.
Mit Bescheid vom 3. 10. 2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Karenzgeldes und des Zuschlags für Angehörige für den Zeitraum vom 6. 1. 2003 bis 2. 8. 2003 und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von insgesamt 3.239,50 EUR.
Das Erstgericht gab der erkennbar auf die Feststellung der fehlenden Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz gerichteten Klage teilweise statt und stellte fest, dass die Rückzahlungsforderung der beklagten Partei für den Zeitraum vom 6. 1. 2003 bis 7. 5. 2003 in Höhe von 1.891 EUR (15,5 EUR x 122 Tage) nicht zu Recht bestehe; es widerrief jedoch die Zuerkennung des Karenzgeldes und der Zuschläge zum Karenzgeld für den Zeitraum vom 8. 5. 2003 bis 2. 8. 2003 und verpflichtete die Klägerin, den zu Unrecht empfangenen Betrag von 1.348,50 EUR (15,5 EUR x 87 Tage) in zwölf Monatsraten (elf Raten à 113 EUR, eine Rate von 105,50 EUR) zurückzuzahlen. Die Zuverdienstgrenze sei von der Klägerin zwar nur um ca 7 % (1.017,47 EUR) überschritten worden; da die Überschreitung für die Klägerin aber nicht unvorhersehbar gewesen sei, liege kein Härtefall vor. Eine Rückforderung für jene Zeiträume, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, zurücklägen, sei jedoch gemäß § 31 Abs 7 KBGG (aF) unzulässig. Da die Beklagte vom Einkommen der Klägerin am 7. 5. 2008 Kenntnis erlangt habe, sei eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungs- bzw Karenzgeld für die Zeiträume vor dem 8. 5. 2003 unzulässig. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zur Rückzahlung der bezogenen Leistung verpflichtet, wobei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung in 12 Monatsraten möglich sei.
Das Berufungsgericht gab der nur von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Klägerin auch noch zur Rückzahlung des am 7. 5. 2003 zu Unrecht empfangenen Karenzgeldes samt Zuschlag verpflichtete, insgesamt also zu einer Rückzahlung in der Höhe von 1.364 EUR in zwölf aufeinanderfolgenden Monatsraten (elf Raten à 113 EUR, eine Rate von 121 EUR). Zur Verjährungsfrage verwies es auf den Wortlaut des § 31 Abs 7 KBGG, wonach eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig sei, die länger als fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger zurückliegen. Bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang unberechtigt Empfangenes zurückgefordert werden könne, komme es demnach nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Krankenversicherungsträger frühestens von einer allfälligen Überschreitung der Einkommensgrenze hätte Kenntnis erlangen können. Maßgeblich sei ausschließlich der Zeitpunkt, wann ihm die Information tatsächlich zugekommen sei. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei beginne zu diesem Zeitpunkt aber nicht der Lauf einer „in die Zukunft reichenden“ Verjährungsfrist, wie dies bei zahlreichen anderen Verjährungsbestimmungen der Fall sei. Der Zeitpunkt der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts fixiere vielmehr jenen Zeitraum, für welchen unberechtigt empfangenes Kinderbetreuungsgeld bzw hier Karenzgeld zurückgefordert werden könne, mit fünf Jahren „in die Vergangenheit“.
Die Verjährungsbestimmung sei aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz übernommen; nach § 25 [Abs 6] AlVG sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionalen Geschäftsstellen zurücklägen. Nach Ansicht Gerhartls (AlVG-Kommentar § 25 Rz 9) müsse auch der Rückforderungsbescheid grundsätzlich innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen werden. Dieser Ansicht folgend wäre vorliegend der Anspruch auf Rückforderung des Geldes für den gesamten Zeitraum vom 6. 1. 2003 bis 2. 8. 2003 unzulässig, weil der Rückforderungsbescheid am 3. 10. 2008, somit außerhalb der Fünfjahresfrist (gerechnet ab Zeitpunkt des Übergenusses) ergangen sei.
Weikinger (Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 Kap 2-149) stelle anhand eines konkreten Beispiels klar, dass der maßgebliche Zeitraum, für den eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgen könne, vom Zeitpunkt der Kenntnis der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice fünf Jahre in die Vergangenheit reiche. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Graz hätten sich bisher konkret mit der Auslegung des § 31 Abs 7 KBGG aF noch nicht auseinandersetzen müssen. Wenn in bisherigen Entscheidungen davon die Rede gewesen sei, dass die beklagte Partei frühestens im Jahr 2003 eine Überschreitung des Einkommens im Jahr 2002 hätte erkennen können, sei dies zwar missverständlich. Dass mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit, eine Überschreitung der Einkommensgrenze zu erkennen, die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginne, habe damit aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen.
Berechtigt sei die Berufung nur insoweit, als das Erstgericht die Rückforderung auch für den 7. 5. 2003 als unzulässig erachtet habe. Gemäß § 31 Abs 7 KBGG aF beziehe sich die Unzulässigkeit der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen auf Zeiträume, die länger als fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger zurückliegen. Der 7. 5. 2003 liege exakt fünf Jahre zurück, sodass die Klägerin auch das für diesen Tag unberechtigt empfangene Karenzgeld samt Zuschlag zurückzuzahlen habe. Das Ersturteil sei daher in diesem Sinn abzuändern und der Klägerin die Bezahlung des Rückforderungsbetrags von 1.364 EUR gemäß § 31 Abs 5 KBGG in zwölf Monatsraten aufzutragen.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung des § 31 Abs 7 KBGG aF, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Rückzahlungsforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei betreffend das Karenzgeld und die Zuschläge zum Karenzgeld auch für den Zeitraum 6. 1. 2003 bis 6. 5. 2003 in Höhe von 1.875,50 EUR, unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten Rückzahlungsverpflichtung (1.364 EUR), also in einem Gesamtbetrag von 3.239,50 EUR zu Recht bestehe; jedenfalls jedoch für den Zeitraum 21. 2. 2003 bis 6. 5. 2003 in Höhe von 1.162,50 EUR, sohin im Gesamtbetrag von 2.526,50 EUR zu Recht bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beruft sich unter anderem auf 10 ObS 54/09b und 10 ObS 57/09v. In diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz bestätigt, womit gleichartige Verjährungseinwände verworfen worden seien. Daher liege eine gesicherte Rechtsprechung zur Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 7 KBGG vor.
Da die (hier gemäß § 39 KGG anwendbaren) Bestimmungen des KBGG für die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte auf das jeweils zu prüfende Kalenderjahr abstellten, habe ein Überschreiten der Zuverdienst- bzw Freigrenze frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bzw nach Übermittlung der Einkommensdaten seitens der Dienstgeber an die Abgabenbehörden festgestellt werden können. Der Laufbeginn der Verjährungsfrist sei im vorliegenden Fall daher frühestens mit 1. 1. 2004 anzusetzen. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte fünf Jahre Zeit gehabt, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Mit Bescheid vom 3. 10. 2008 sei dies fristwahrend geschehen. Die Rückforderung sei daher weder verjährt noch teilverjährt.
Die Auslegung der Vorinstanzen widerspreche dem Gesetzeswortlaut und den Verjährungsgrundsätzen, die den Rechtssicherheitsgedanken in den Vordergrund stellten, indem der Forderungsadressat vor Forderungen nach Ablauf einer gewissen und in Zukunft gelegenen Zeitspanne geschützt werde. Verjährungsfristen entfalteten ihre Wirkung „pro futuro“ und räumten dem Gläubiger das Recht ein, seine Ansprüche ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts binnen eines gewissen Zeitraums - in die Zukunft gerechnet - geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist müsse der Schuldner berechtigterweise mit keinen Forderungen rechnen, wodurch Rechtssicherheit für ihn gegeben sei. Die von den Vorinstanzen vorgenommene „Rückrechnung in die Vergangenheit“ laufe dem Zweck des § 31 Abs 7 KBGG zuwider und könne auch aus anderen in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen Verjährungsbestimmungen nicht abgeleitet werden; nach § 25 Abs 6 AlVG sei für den Beginn des Fristenlaufs nämlich ebenfalls nicht entscheidend, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS den Rückforderungsanspruch tatsächlich erkannte oder erkennen musste. Vielmehr müsse der Rückforderungsbescheid grundsätzlich innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen werden. Gleiches müsse für die aus dem AlVG übernommene Verjährungsbestimmung des KBGG (§ 31 Abs 7 KBGG iVm § 39 KGG) gelten. Auch das Oberlandesgericht Linz habe unter Bezugnahme auf die „jüngste“ Judikatur des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 61/09g [Anm: Punkt 2.4.] ua) den Standpunkt vertreten (11 Rs 182/09 b vom 2. 12. 2009 [Anm: vgl 10 ObS 25/10i]), § 31 Abs 7 KBGG sei dahin zu verstehen, dass zwischen der Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheids über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. Dass der Rückforderungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen worden sei, entspreche daher ständiger Rechtsprechung.
Aber auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts folgend liege insoweit ein Berechnungsfehler vor, als die beklagte Partei vom Einkommen der Klägerin bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis erlangt habe. Dies gehe zweifelsfrei aus der Beilage ./10 („Auszüge aus dem Computerprogramm der beklagten Partei zur Administrierung der Karenzfälle“) hervor. Diesbezüglich werde der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO geltend gemacht, weil der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt dem Inhalt der Beilage ./10 widerspreche. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre der Rückforderungsanspruch auch für den Bezugszeitraum vom 21. 2. 2003 bis zum 6. 5. 2003 somit nicht verjährt und die angefochtene Entscheidung daher jedenfalls insoweit abzuändern.
Die Revisionsbeantwortung tritt demgegenüber vollständig der Argumentation des Berufungsgerichts bei. Die Frist des § 31 Abs 7 KBGG aF sei keine Verjährungsfrist „pro futuro“. Diese Bestimmung normiere vielmehr, dass sämtliche Rückforderungsansprüche, die länger als fünf Jahre ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts zurücklägen, verjährt seien, dass es also unzulässig sei, für Zeiträume Rückersatz zu fordern, die länger als fünf Jahre vor dem genannten Zeitpunkt liegen. Es bestehe kein Spielraum für eine andere Interpretation. Da die Revisionswerberin erst in der Revision behaupte, bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt erlangt zu haben (was sich angeblich zweifelsfrei aus der Beilage ./10 ergebe), sei die dazu erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der - unbekämpft gebliebenen - Feststellung dieses Zeitpunkts mit 7. 5. 2008 „verspätet“.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1. Die Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Karenzgeldes richtet sich (gemäß § 39 KGG) grundsätzlich nach § 31 KBGG. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 49 Abs 14 KBGG idF BGBl I 2007/76 ist § 31 Abs 7 KBGG im vorliegenden Fall in der bis 31. 12. 2007 geltenden Stammfassung anzuwenden, die folgendermaßen lautet:
„(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.“
1.1. § 31 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 39 KGG in der Stammfassung (BGBl I 1997/47). Die Regelungen des § 39 KGG in der erwähnten Stammfassung entsprechen inhaltlich wiederum weitgehend dem § 25 AlVG. So entspricht auch der hier maßgebende § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung weitgehend der seinerzeitigen Regelung des § 39 Abs 8 KGG und diese Regelung wiederum im Wesentlichen dem § 25 Abs 6 AlVG (vgl Ehmer ua, KBGG² 227 sowie Dirschmied, Karenzgeldgesetz 126 unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien).
1.2. § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung wurde somit, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem AlVG übernommen. Nach § 25 Abs 6 AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionalen Geschäftsstellen, zurückliegen. Diese Bestimmung geht inhaltlich auf eine mit Bundesgesetz vom 25. 11. 1987, BGBl 1987/615, vorgenommene Novellierung des AlVG zurück. Es sollte damit aus sozialen Gründen festgelegt werden, dass ein ungebührlicher Leistungsbezug vom Arbeitsamt nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn seit dem Bekanntwerden des maßgeblichen Sachverhalts fünf Jahre verstrichen sind. Ebenso ist eine Nachzahlung von Leistungen für Zeiten, die länger als fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr möglich (vgl Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht, DRdA 1988, 72 f [73] und infas 1988, 21; vgl auch Weikinger, AlVG § 25 [Lfg März 2009] Kap 2-149, wonach der maßgebliche Zeitraum, für den eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgen kann, vom Zeitpunkt der Kenntnis der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreicht).
2. Vor diesem Hintergrund kann die Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG aF, schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll, während weiter zurückliegende Zeiträume sowohl für den Versicherten als auch für den Versicherungsträger gleichsam unangreifbar sein sollen. Die Vorschrift entgegen diesem eindeutigen Wortsinn auszulegen wäre nur im Fall eines (offenkundigen) Redaktionsversehens, sodass selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut „keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation“ darstellen würde, zulässig (F. Bydlinski in Rummel³ § 6 ABGB Rz 25; RIS-Justiz RS0008763; RS0009100). Dafür besteht hier jedoch kein Anhaltspunkt.
3. Das gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Beurteilung des erkennenden Senats in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 25/10i vom 2. 3. 2010; darin hat der Oberste Gerichtshof zwar die Ansicht des Oberlandesgerichts Linz in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 11 Rs 182/09 b vom 2. 12. 2009 bestätigt, wonach der Gesetzgeber bereits in der - auch damals anzuwendenden - Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG idF BGBl I 2001/103 zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei.
3.1. Primär wies die zitierte Entscheidung jedoch darauf hin, dass für eine analoge Anwendung des § 107 Abs 2 lit b ASVG (wonach das Rückforderungsrecht binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verjährt) zufolge der abschließenden Regelung des § 31 Abs 7 KBGG kein Raum bleibe, während die Fünfjahresfrist des § 31 Abs 7 KBGG im Zeitpunkt der Erlassung des dortigen erstinstanzlichen Bescheides am 23. 3. 2009 jedenfalls noch nicht abgelaufen war.
3.2. Der in diesem Fall für die Rückforderung maßgebliche Einkommenssteuerbescheid stammte vom 10. 5. 2005. Anders als im hier zu beurteilenden Fall lag der dortige Bezugszeitraum (1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003) daher schon angesichts des Zeitpunkts der Kenntnis der beklagten Partei (10. 5. 2005) jedenfalls innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren, in dem (gemäß § 31 Abs 7 KBGG aF zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger) die Berücksichtigung allfälliger nachträglicher Änderungen für eine Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder für eine Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung noch zulässig war.
3.3. Im vorliegenden Fall ist die Rückforderung hingegen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für Zeiträume, die vor dem 7. 5. 2003 liegen, nach § 31 Abs 7 KBGG unzulässig.
4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Rückforderungsbestimmungen für Bezugszeiten ab dem 1. 1. 2008 geändert hat. Nach § 31 Abs 7 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 ist die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen sieben Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 229 BlgNR 23. GP 7) führen dazu aus, dass hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abgestellt werde, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden sei. Die Siebenjahresfrist wurde deshalb gewählt, weil die Rechnungsvorschriften der Krankenversicherungsträger für Datenaufbewahrung grundsätzlich sieben Jahre vorsehen (Ehmer ua, KBGG² 233 f).
4.1. Auch daraus ist für die beklagte Partei aber nichts zu gewinnen, weil ihr Rückforderungsanspruch - wie bereits ausgeführt - noch nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist.
5. Die abschließenden Revisionsausführungen, es liege - auch nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts - insoweit ein „Berechnungsfehler“ vor, als die beklagte Partei vom Einkommen der Klägerin bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis erlangt habe, bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung, weil sie sich von der (in der Berufung - mangels Tatsachenrüge - gar nicht bekämpften, in der Revision nicht mehr angreifbaren) Feststellung dieses Zeitpunkts (mit 7. 5. 2008) entfernen (Seite 5 des Ersturteils = AS 49).
Der Revision kann daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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