Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden (hier die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) können nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 16/01b).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen war der Kläger zufolge der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes gemäß § 253d ASVG nicht in der Lage, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen; er ließ vielmehr die Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen, von seinen Familienangehörigen ausführen. Die Arbeiten, die er bisher selbst verrichtete, sind ihm aber weiterhin möglich. Da der Tätigkeitsschutz auf die Arbeiten einzuschränken ist, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum überwiegend tatsächlich verrichtete, diese Arbeiten vom Kläger aber weiterhin ausgeführt werden können, sind die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Soweit der Kläger demgegenüber davon ausgeht, dass er aufgrund der vorliegenden Leidenszustände, angesichts der Fülle von Aufgaben, die er nicht mehr selbständig erledigen könne, nicht mehr in der Lage sei die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch Hausbesorgertätigkeit oder gleichwertige Tätigkeiten zu erzielen pflege (§ 253d Abs 1 Z 4 ASVG), und dass die Argumentation des Berufungsgerichtes, er sei verpflichtet, in den Bereichen, die er nicht mehr wahrnehmen könne, dritte Personen zu beauftragen, unrichtig sei, entfernt sich von der maßgebenden Tatsachengrundlage, wonach er diese Teiltätigkeiten schon bisher delegierte. Kann der Versicherte - wie hier - seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich nämlich gar nicht die Frage nach der "Lohnhälfte" (RIS-Justiz RS0110071 [T 2] = 10 ObS 26/99t mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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