OGH 10ObS403/90

OGH10ObS403/9018.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred I***, geb. am 23. Oktober 1971, 1110 Wien, Kaiserebersdorfer Straße 28/13/3, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1990, GZ 33 Rs 148/90-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Mai 1990, GZ 7 Cgs 25/90-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63/10 [Binder];

23. Jänner 1990 10 Ob S 424/89 = Anw 1990, 455 = SSV-NF 4/9 - in Druck; 13. März 1990 10 Ob S 19/90 = SSV-NF 4/39 - in Druck;

26. Juni 1990 10 Ob S 195/90 ua).

Das Argument des Revisionswerbers, er stehe im ersten Ausbildungsjahr, ist aktenwidrig: sein Dienstverhältnis hat - wie unbestritten feststeht - schon am 1. September 1987 begonnen, weshalb der Zeitraum der begehrten Weitergewährung der Waisenpension (ab 1. November 1989) in das am 1. September 1989 angefangene dritte Ausbildungsjahr fällt. Das erzielte Arbeitseinkommen von S 5.424,25 netto 15 mal jährlich entspricht einem Nettoeinkommen von etwa S 5.812,-- 14 mal jährlich und übersteigt damit erheblich die bis Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsätze von S 5.134,-- (bis 31. Dezember 1989) und S 5.434,-- (1. Hälfte 1990). Daß mit der Ausbildung des Klägers zum Versicherungskaufmann irgendwelche konkreten Mehrkosten verbunden seien, die durch das gewährte Arbeitsentgelt ausgeglichen werden sollten, ist nicht aktenkundig und wurde nie behauptet, sodaß auf die Frage der allfälligen Berücksichtigung ausbildungsbedingten Mehraufwandes nicht eingegangen werden muß. Wegen inzwischen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit hat der Kläger die Kindeseigenschaft verloren, weshalb er ab Vollendung des 18. Lebensjahres keinen Anspruch auf Waisenpension hat. Die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 2/82, 3/146 ua), weshalb auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht eingegangen werden konnte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch trotz völligen Unterliegens nach Billigkeit sind mit Rücksicht auf die durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage nicht ersichtlich.

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