OGH 10ObS40/04m

OGH10ObS40/04m30.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fuat C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Franz Pegger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2004, GZ 25 Rs 109/03w-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (MGA, ZPO15 E Nr 38 zu § 503 mwN ua). Es kann daher grundsätzlich auch eine Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit der Begründung des Berufungsgerichtes bei Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz keinen Revisionsgrund darstellen, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit eine Überprüfung des Berufungsurteils verwehrt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO E Nr 40 mwN ua).

Entgegen den Revisionsausführungen ist das Berufungsgericht im Berufungsurteil nicht - aktenwidrig - davon ausgegangen, dass durch das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** auch eine psychiatrische Beurteilung des Zustandes des Klägers erfolgt wäre. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten ausdrücklich verneint haben. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Unterlassung der Einholung eines berufspsychologischen Gutachtens hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass nach der Ärzteausbildungsverordnung vom einschlägig ausgebildeten Facharzt für Psychiatrie nicht nur die Fähigkeit zur psychiatrischen Untersuchung, sondern auch Kenntnisse der Grundlagen der klinischen Psychologie sowie der speziellen psychiatrisch-psychologischen Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunde verlangt werden. Da auch der Sachverständige Dr. G*****, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist, die Einholung weiterer Gutachten nicht für erforderlich gehalten habe, habe das Erstgericht davon ausgehen dürfen, dass in Anbetracht der dargestellten Fachkenntnisses dieses Sachverständigen eine zusätzliche berufspsychologische (oder auch psychiatrische) Befundung und Begutachtung des Klägers entbehrlich sei. Es kann somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht bei seiner Begründung, es liege kein Verfahrensmangel vor, von der Aktenlage abgewichen wäre. Die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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