OGH 10ObS390/02d

OGH10ObS390/02d10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton H*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2002, GZ 7 Rs 288/02b-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Februar 2002, GZ 33 Cgs 258/98s-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernter Maurer Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 12/25; 12/139; 10 ObS 158/00h; 10 ObS 365/01a; 10 ObS 127/02b ua). Der Senat bejahte auch in zahlreichen anderen Fällen die Verweisung von qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenberufe, die zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (SSV-NF 8/84; 10/58; 13/3 ua). Diese Nahebeziehung des erlernten und ausgeübten Berufes zu dem genannten Verweisungsberuf war auch im vorliegenden Fall gegeben, weil nach den Feststellung als Fachmarktberater im Baustoffbereich neben kaufmännisch ausgebildeten Arbeitskräften in der Praxis auch handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte wie beispielsweise Maurer verwendet werden. In der Revision werden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die den erkennenden Senat veranlassen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Der Umstand, dass die Ausbildung der im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich auch verwendeten Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2000/186) mit Schwerpunkt Baustoffhandel eine Änderung erfahren hat, ändert nichts daran, dass jedenfalls auch derzeit noch eine handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kentnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes bilden und auch die qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden (10 ObS 397/01g; 10 ObS 365/01a; 10 ObS 127/02b ua).

Es trifft zwar zu, dass einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten nicht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung unter anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden kann, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf handeln würde. Es ist aber auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf - soweit es nicht betriebsintern möglich ist, allenfalls im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation - unterzieht, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes, der auf Grund der Nachschulung in einer qualifizierten Form ausgeübt wird. Wird allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen, und steht der Beruf, für dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf dem Grundsatz des Berufsschutzes widersprechen (SSV-NF 7/60; 10 ObS 204/00d mwN; 10 ObS 127/02b ua). Da es sich bei der Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich weiterhin um eine qualifzierte Teiltätigkeit (auch) des vom Kläger erlernten Berufes Maurer handelt, muss sich der Kläger weiterhin auf diese Tätigkeit verweisen lassen, weil er dadurch den ihm nach § 255 Abs 1 ASVG zukommenden Berufsschutz nicht verlieren würde (SSV-NF 12/25 mwN; 10 ObS 127/02p ua). Dass auch die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater in der Dauer von ca drei Monaten kein Verweisungshindernis ist, wurde ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 12/25; 10 ObS 397/01g; 10 ObS 127/02b ua).

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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