OGH 10ObS370/98d (RS0112331)

OGH10ObS370/98d1.6.1999

Rechtssatz

Tritt bei pflegebedürftigen Menschen ein hochgradiger Orientierungsverlust selbst in der eigenen Wohnung auf, ist die notwendige Begleitung im Sinne einer "Orientierungshilfe" auch als Mobilitätshilfe im engeren Sinn anzusehen. Liegen etwa Schwindelzustände vor, die wiederholt zu Stürzen geführt haben, so ist die ständige Begleitung des Pflegebedürftigen durch eine Pflegeperson innerhalb des Wohnbereiches notwendig, um eine Verletzung durch einen Sturz zu verhindern.

Normen

EinstV §1
oö EinstV §1 Abs1
Tir PBV §1 Abs1

10 ObS 370/98dOGH01.06.1999
10 ObS 21/03sOGH04.03.2003

Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T1)

10 ObS 182/04vOGH23.11.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_010OBS00370_98D0000_001

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