OGH 10ObS370/01m

OGH10ObS370/01m14.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika S*****, Raumpflegerin, ***** vertreten durch Goldsteiner & Strebinger Rechtsanwaltspartnerschaft KEG, Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Rs 231/01h-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2000, GZ 6 Cgs 34/00w-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ingesamt lauten:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Witwenpension von zumindest EUR 436,04 (ATS 6.000,--) ab dem Stichtag zu bezahlen, und ihr eine vorläufige Zahlung im Ausmaß von zumindest EUR 436,04 (ATS 6.000,--) zu gewähren, wird abgwiesen. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 22. 8. 1975 zwischen der Klägerin und Günter S***** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 18. 12. 1985, 1 Cg 914/85, aus dem alleinigen Verschulden des Günter S***** geschieden. Der Scheidungsvergleich enthält keinen Unterhaltsverzicht.

Zum Zeitpunkt der Scheidung bewohnten die Klägerin und Günter S***** eine Mietwohnung in Wiener Neustadt, eine Dienstwohnung der Klägerin. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich Günter S*****, diese Wohnung bis 31. 3. 1986 unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben. Ungeachtet dessen blieb Günter S***** weiterhin bei der Klägerin wohnhaft. Mit Kaufvertrag vom 5. 2. 1988 erwarb die Klägerin ein Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet wurde, das die Klägerin und Günter S***** dann gemeinsam bewohnten. Alleineigentümerin der Liegenschaft war die Klägerin.

Günter S***** ist am 11. 9. 1998 verstorben.

Im letzten Jahr vor seinem Tod bezog Günter S***** Krankengeld in Höhe von durchschnittlich EUR 650,82 (ATS 8.955,45) monatlich netto. Die Klägerin bezog als Raumpflegerin im Krankenhaus W***** ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen einschließlich anteiliger Sonderzahlungen von EUR 1.174,84 (ATS 16.166,14). An Betriebskosten des Hauses fielen EUR 270,92 (ATS 3.728,--) und an Kreditrückzahlungen EUR 781,05 (ATS 10.747,50) an. Damit verblieb der Klägerin ein restliches verfügbares Einkommen von EUR 122,86 (S 1.690,64) netto monatlich. Daraus musste die Klägerin noch die Grundsteuer sowie Kreditrückzahlungen für ihren PKW in nicht feststellbarer Höhe leisten.

Um diesen angespannten finanziellen Verhältnissen adäquat begegnen zu können, wurde das Einkommen des Verstorbenen Günter S***** dafür verwendet, den Lebensunterhalt von Monika S***** und Günter S***** zu begleichen. Das von Günter S***** bezogene Krankengeld wurde auf sein Konto überwiesen, über das Günter S***** der Klägerin die Verfügungsermächtigung erteilte. Von diesem Konto wurden zunächst regelmäßige Daueraufträge für die Mopedversicherung des Günter S***** in Höhe von monatlich EUR 12,21 (ATS 168,--) sowie für eine Personenversicherung im Betrag von EUR 28,63 (ATS 394,--) monatlich bedient. Darüber hinaus tätigte Monika S***** im Zeitraum von September 1997 bis August 1998 Barabhebungen in Höhe von ingesamt EUR 6.605,96 (ATS 90.900,--) in monatlich unterschiedlicher Höhe zwischen EUR 290,69 (ATS 4.000,--) und EUR 981,08 (ATS 13.500,--). Insgesamt wendeten Günter und Monika S***** monatlich ca EUR 363,36 (ATS 5.000,--) für Essen und Trinken auf, wovon jeweils die Hälfte auf Günter S***** und die Klägerin entfiel. Daneben wurden mittels der Barabhebungen die monatlichen Benzinkosten für den PKW der Klägerin in Höhe von ca EUR 72,67 (ATS 1.000,--) monatlich gedeckt. Das restliche Geld wurde zur Anschaffung von Kleidung, Haushaltsbedarf (Wasch- und Putzmittel, Toilettebedarf etc) sowie zur Tragung des sonstigen persönlichen Bedarfs verwendet, wobei dafür vom Konto des Günter S***** rund EUR 109,01 (ATS 1.500,--) monatlich für die Bedürfnisse der Klägerin aufgewendet wurden.

Vom seinem monatlichen Krankengeld von durchschnittlich EUR 650,82 (ATS 8.955,45) wurden somit folgende Aufwendungen für Günter S***** getätigt: EUR 12,28 (ATS 169,-- für die Mopedversicherung), EUR 28,63 (ATS 394,--) für eine Personenversicherung, ca EUR 181,68 (ATS 2.500,--) an Aufwendungen für Essen und Trinken sowie ca EUR 65,41 (ATS 900,--) an sonstigem kopfteiligen Haushaltsbedarf. Der restliche Betrag von monatlich rund EUR 363,36 (ATS 5.000,--), nämlich rund EUR 181,68 (ATS 2.500,--) für Essen und Trinken, EUR 72,67 (ATS 1.000,--) für Benzinkosten, EUR 65,41 (ATS 900,--) an anteiligem Haushaltsbedarf sowie EUR 43,60 (ATS 600,--) „wurde an Unterhaltsleistungen für die Bedürfnisse der Klägerin durch den Verstorbenen regelmäßig tatsächlich geleistet."

Mit Bescheid vom 8. 1. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 21. 10. 1998 auf Gewährung der Witwenpension im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des Todes des Günter S***** kein materieller Unterhaltsbedarf der Klägerin bestanden habe.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang schuldig, der Klägerin „eine Witwenpension im gesetzlichen Umfang ausgehend von einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000,-- ab 1. 11. 1998 zu gewähren sowie eine vorläufige Leistung im gesetzlichen Umfang zu bezahlen" und die Prozesskosten zu ersetzen. Nach § 258 Abs 4 lit d ASVG sei maßgeblich, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet habe. Eine Unterhaltsleistung liege immer dann vor, wenn ein Beitrag für Nahrung, Kleidung etc entweder in Form von Naturalunterhalt oder Geld zur Verfügung gestellt werde. Wenn geschiedene Ehegatten in der Weise wirtschaften, dass durch längere Zeit bestimmte dem Unterhalt zugehörige Aufwendungen immer vom Konto eines Partners beglichen werden, könne darin eine schlüssige Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt erblickt werden. Falle die Haushaltsführung nur einem der Partner zu, der vom Konto des anderen nicht nur die der gemeinsamen Haushaltsführung dienenden Ausgaben tätige, sondern auch die eigenen übrigen Bedürfnisse (für Kleidung etc) über dieses Konto abgedeckt werde, dann seien sowohl diese Ausgaben wie auch die anteilig auf den haushaltsführenden Partner fallenden Ausgaben der gemeinsamen Haushaltsführung als Unterhaltsleistung durch den Haushaltsführenden anzusehen.

Da sämtliche Aufwendungen für das vom Verstorbenen und der Klägerin bewohnte Haus ausschließlich vom Konto der Klägerin getragen worden seien, während andere Aufwendungen wie etwa Essen und Trinken, Kleidung und sonstige Haushaltsgegenstände ausschließlich vom Konto des Verstorbenen beglichen worden seien, sei ein Betrag von rund EUR 363,36 (ATS 5.000,--) für die Klägerin an Unterhaltsleistung geleistet worden. Dieser Betrag sei als durchschnittliche monatliche Unterhaltsleistung des Verstorbenen an die Klägerin gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen und der Bemessung über die Witwenpension zugrunde zu legen gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und sah die Rechtsrüge als unberechtigt an. Für das Berufungsgericht bestehe kein Anlass, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 lit d ASVG abzugehen.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

In der vor dem Inkrafttreten des SRÄG 1993 (51. ASVG-Novelle, BGBl 193/335) geltenden Fassung lautete § 258 Abs 4 ASVG wie folgt:

"Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch

  1. 1. der Frau,
  2. 2. dem Mann,

    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neuerliche Ehe geschlossen hat."

    Durch das SRÄG 1993 erhielt § 258 Abs 4 ASVG folgende Fassung:

"(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch

  1. 1. der Frau,
  2. 2. dem Mann,

    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar

    1. a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,

      d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.''

      Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 968 BlgNR XVIII. GP 1) sollte damit ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch für Geschiedene, wenn kein Unterhalt gerichtlich festgelegt wird, geschaffen werden: Witwen(Witwer)pension gebührt dem (der) Geschiedenen auch, wenn tatsächlich regelmäßig Unterhalt geleistet wurde und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

      Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 1993 (RV 932 BlgNR XVIII. GP 49) führen zur Novellierung der §§ 215 Abs 3, 258 Abs 5, 264 Abs 3 und 264 Abs 9 ASVG aus:

      "Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs. 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten auf Grund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand.

      Der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs. 4 ASVG liegt einerseits darin, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden.

      Die Volksanwaltschaft hat anhand praktischer Fälle darauf hingewiesen, daß diese Ziele in Wahrheit nicht erreichbar gewesen seien. So hätte auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aufgezeigt, daß es bei vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen vielfach unumgänglich erscheint, über das bloße Vorliegen des Unterhaltstitels hinaus zu prüfen, ob eine Leistung allein unter dem Titel des Unterhalts versprochen wurde oder zum Teil freiwillig erfolgte. Ebenso sei dahin gehend zu differenzieren, ob in dem Unterhaltsbetrag unter anderem auch Unterhaltsleistungen für Kinder enthalten sind. Auch zum Zweck der Feststellung, ob die unterhaltsrechtliche Vereinbarung nur zum Schein getroffen wurde, um dem geschiedenen Partner die Hinterbliebenenleistung zu sichern, sei ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes erforderlich. Im übrigen sei es in Fällen, in denen sich unterhaltsrelevante Kriterien wesentlich und dauernd dahin gehend geändert haben, daß die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze entfällt, ein leichtes für die geschiedenen Ehegatten, zu Lasten des Sozialversicherungsträgers zu agieren, indem der Unterhaltstitel in einer gewissen Höhe zwar aufrecht bleibt, aber auf die tatsächlichen Zahlungen verzichtet wird.

      Durch die vorgeschlagene Novellierung soll nunmehr - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Ehepartners regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.

      Unterhaltszahlungen sind nach § 1418 ABGB regelmäßig monatlich im vorhinein zu bezahlen. Praktisch erfolgen aber Unterhaltszahlungen nicht immer mit der gebotenen Regelmäßigkeit, sondern können - ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltscharakters - auch schwankende Höhen haben. Gelegentlich wird eine für einen Monat fällige Zahlung mit dem nächsten Monat ausgeglichen. Die vorgeschlagene Fassung nimmt auf diese Umstände Rücksicht. Die Zahlungen müssen zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet worden sein. Wenn also Leistungen zwar regelmäßig erbracht worden sind, aber ein entsprechender Bedarf nicht zu ermitteln ist, so soll der Versorgungsanspruch nicht bestehen

      Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 lit d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung zu § 94 Abs 2 ABGB der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene uä (Schwimann in Schwimann, ABGB I2, § 94 Rz 1 mwN). Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten.

      Nach den Feststellungen lebten die die Klägerin und ihr geschiedener Mann auch nach der Scheidung in einer Wohnung bzw in einem Haus zusammen. Günter S***** bezog im Jahr vor seinem Tod ein geringeres Einkommens als die Klägerin. Aus ihrem Einkommen leistete die Klägerin im Wesentlichen die Betriebskosten des (von ihr und von ihrem geschiedenen Ehegatten bewohnten) Hauses sowie die Kreditrückzahlungen (Haus, PKW). Das Einkommen des Günter S***** wurde dafür verwendet, den Lebensunterhalt von Monika S***** und Günter S***** zu begleichen. Zu diesem Zweck war die Klägerin auch über das Konto von Günter S***** verfügungsberechtigt. Daraus geht hervor, dass die Klägerin und ihr geschiedener Mann in einer bestimmten Gestaltung beiderseits Leistungen für das gemeinsame Leben erbrachten, wie eben Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (10 ObS 185/01f). Aus den Feststellungen ist aber nicht abzuleiten, dass einer der beiden Partner regelmäßig dem anderen bewusst Leistungen zum Zwecke der Abdeckung von dessen Unterhalt erbracht hätte.

      Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen (vgl zuletzt 10 ObS 70/02w). In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w). Insbesondere kann nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrächte, der andere aber nicht. So zählt die Befriedigung des Wohnbedürfnisses ebenso zur Abdeckung eines materiellen Bedürfnisses wie die Tragung der Kosten für Nahrung und Kleidung. Die (objektive) Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft die klagende Partei (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua, zuletzt 10 ObS 21/01p); Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen ihr zum Nachteil (SSV-NF 10/133). Die Klägerin hat den Beweis dafür, dass ihr geschiedener Ehegatte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich an sie regelmäßige Zahlungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs geleistet hat, nicht erbracht, sodass sie auch keinen Anspruch auf Witwenpension hat.

      Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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