Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor.
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Daß beim Kläger leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht jedoch nicht fest. Wie das Berufungsgericht völlig richtig dargelegt hat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 3/120 uva) nicht darauf an, ob der Versicherte einen Krankenstand in Anspruch nimmt, sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der laut übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in der Klage und in der Klagebeantwortung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invalititätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen unter Berücksichtigung eines Haltungswechsels nach einer Stunde ohne zusätzliche Arbeitspausen möglich sind, ist offenkundig, daß der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; zuletzt 10 ObS 234/98d).
Die Zumutbarkeitsregelung des § 255 Abs 3 ASVG soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua). Ein solcher Fall liegt beim Kläger, der bisher als Hilfsarbeiter tätig war, im Fall der Verweisung auf den Beruf eines Portiers nicht vor (ebenso 10 ObS 234/98d). Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
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