Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die erfolglos in der Berufung gerügt wurden, nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). Es trifft nicht zu, dass die Mängelrüge vom Berufungsgericht mit aktenwidriger Begründung verworfen worden sei; auch dies bedarf keiner näheren Begründung.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 43 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines (Tag-)Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, sein geistiger Zustand sei nicht festgestellt worden, geht schon angesichts des auch auf Grund eines neurologischen-psychiatrischen Gutachtens festgestellten Leistungskalküls fehl. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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