Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Daß die von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufe "monotonere" Arbeiten erfordern, ist offenkundig und konnte den Entscheidungen von Amts wegen zugrunde gelegt werden (Fasching, Komm III 265 und ZPR2 Rz 852; JBl 1972, 540; SSV-NF 2/77, 2/109 uva, zuletzt 10 Ob S 219/91).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Warum die Verweisung einer bisher als Stubenmädchen, Abwäscherin und Küchengehilfin tätig gewesenen Versicherten auf Verpackungs- und Abfüllarbeiten sowie auf die Tätigkeiten einer Adjustiererin und Entgraterin unzumutbar sei, vermag die Revision nicht annähernd überzeugend darzutun.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)