Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit folgender Maßgabe bestätigt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab 1. 8. 1999 ein Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 in Höhe von S 5.690,-- monatlich zu gewähren."
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11. 8. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5. 7. 1999 auf Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 2 im Hinblick auf einen erforderlichen Pflegebedarf von keineswegs mehr als 120 Stunden monatlich ab.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und sprach der Klägerin ab 1. 8. 1999 ein Pfleggeld der Pflegegeldstufe 3 zu. Bereits aus den im Anstaltsakt erliegenden Untersuchungsergebnissen könne ein durchschnittlicher monatlicher Pflegeaufwand von 133 Stunden abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein von der beklagten Partei neuerlich gerügter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die Heranziehung des Anstaltsgutachtens zur Sachverhaltsfeststellung) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Die Revisionsausführunge stellen letztlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu bestätigen.
Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor. Vielmehr ist der klagenden Partei im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt (RIS-Justiz RS0107801).
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