Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem am 11.11.1931 geborenen Kläger wurde auf Grund seines Antrages vom 2.12.1986 vom beklagten Arbeitsamt die Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG für die Zeit vom 2.12.1986 bis 30.11.1991 zuerkannt. Unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Knappschaftspension von monatlich S 4.286,-- bzw. S 4.568,-- (ab 1.1.1987) betrug die Sonderunterstützung zunächst S 10.591,-- und ab 1.1.1987 S 10.874,-- monatlich. Ab 1.1.1988 brachte die beklagte Partei die Sonderunterstützung ohne Berücksichtigung der Knappschaftspension des Klägers zur Auszahlung. Mit Bescheid vom 13.2.1990 hat die beklagte Partei gemäß § 13 SUG iVm § 24 Abs 2 SUG die Sonderunterstützung rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1988 bis 30.6.1988 mit S 10.000,--, vom 1.7. bis 31.12.1988 mit S 10.287,-- und vom 1.1. bis 31.12.1989 mit S 10.503,-- unter Berücksichtigung der vom Kläger in diesen Zeiträumen bezogenen Knappschaftspension neu bemessen. Gemäß § 13 SUG iVm § 25 Abs 1 ALVG wurde der Übergenuß von S 155.259,-- zurückgefordert.
In seiner rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger, daß von der Rückforderung abgesehen werde. Er brachte im wesentlichen vor, er habe den Bezug der Knappschaftspension bereits bei der Antragstellung auf Sonderunterstützung gemeldet. Der Überbezug sei ihm nicht aufgefallen. Die Erhöhung habe er als allgemeine Erhöhung der Sozialleistungen angesehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Kläger der Überbezug auffallen müssen. Im übrigen wäre er verpflichtet gewesen, die Erhöhung seiner Knappschaftspension ab 1.1.1988 der beklagten Partei zu melden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verurteilte den Kläger zur Rückzahlung des Überbezuges von S 155.259,-- in 220 Monatsraten zu je S 700,-- und einer Rate zu S 1.259,--, beginnend mit Rechtskraft des Urteils. Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Bei der Antragstellung auf Sonderunterstützung gab der Kläger an, er beziehe als Einkommen eine Knappschaftspension von monatlich S 4.268,--, die ab 1.1.1987 auf S 4.568,-- erhöht werde. Dieser Umstand wurde bei der Bemessung der Sonderunterstützung berücksichtigt, die Knappschaftspension wurde auf diese angerechnet. Mit Schreiben vom 10.2.1987 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß die Höhe der ihm gebührenden Sonderunterstützung monatlich S 10.591,-- und ab 1.1.1987 S 10.874,-- betrage. Ab 1.1.1988 wurde die Knappschaftspension des Klägers von der beklagten Partei nicht mehr auf die Sonderunterstützung angerechnet. Daher gelangte ab diesem Zeitpunkt bis zum 30.6.1988 die Sonderunterstützung von S 10.874,-- vermehrt um den Betrag von S 4.568,--, sohin in der Höhe von S 15.442,-- zur Auszahlung. Durch die prozentuelle Anpassung der Sonderunterstützung erhöhte sich der an den Kläger ausbezahlte Betrag ab 1.7.1988 auf monatlich S 15.797,-- und ab 1.1.1989 auf monatlich S 16.129,--. Gleichzeitig erhöhte sich die vom Kläger bezogene Knappschaftspension ab 1.1.1988 auf S 5.442,--, ab 1.7.1988 auf S 5.510,-- und ab 1.1.1989 auf S 5.626,--. Der Kläger wurde ausdrücklich über die Meldepflicht gemäß § 50 ALVG belehrt. Er kam dieser Meldepflicht nicht nach und teilte die Erhöhung seiner Knappschaftspension der beklagten Partei nicht mit. Mit Schreiben des Bundesrechenamtes für das Jahr 1988 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Sonderunterstützung ab 1.1.1988 monatlich S 15.442,-- betrage. Mit weiterem Schreiben des Bundesrechenamtes vom 12.12.1988 wurde dem Kläger die Höhe der Sonderunterstützung ab 1.1.1989 mit S 16.129,-- bekanntgegeben. Der Kläger erhielt nie eine Mitteilung, wie sich die Sonderunterstützung zusammensetze. Die Mitteilung hat immer nur einen fixen Betrag ohne Erläuterung ausgewiesen. Der Kläger hatte 8 Klassen Volksschule besucht und war von 1977 bis März 1989 Vizebürgermeister der Marktgemeinde Brixlegg. Er war zunächst Schmelzer in den Montanwerken Brixlegg und arbeitete zuletzt bis November 1986 drei Jahre lang als Dampfkesselwärter, wofür er eine besondere Ausbildung benötigte. Als Vizebürgermeister hatte er kein spezielles Ressort zugewiesen, er mußte aber in seiner Funktion viele Bauverhandlungen durchführen. Bis 1980 war er Betriebsratsmitglied. Seit 1983 bezieht er die Knappschaftspension. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Knappschaftspension sei gemäß § 5 Abs 3 SUG auf die Sonderunterstützung anzurechnen. Gemäß § 13 SUG iVm § 50 ALVG sei der Bezieher einer Sonderunterstützung verpflichtet, die für Fortbestehen und Ausmaß seines Anspruches maßgebenden Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Die Meldepflicht sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger von der zu meldenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt habe oder auf andere Weise Kenntnis erlangen könne. Stelle sich die Bemessung einer Sonderunterstützung nachträglich als gesetzlich nicht begründet heraus, so sei die Bemessung gemäß § 13 SUG iVm § 24 Abs 2 ALVG rückwirkend zu berichtigen. In diesem Fall sei aber der Empfänger gemäß § 13 SUG iVm § 25 Abs 1 ALVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch falsche Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt habe oder erkennen hätte müssen, daß die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Die beklagte Partei habe irrtümlich die Knappschaftspension ab 1.1.1988 nicht mehr auf die Sonderunterstützung angerechnet. Dadurch sei ein Übergenuß von S 155.259,-- entstanden. Einen Teil dieses Übergenusses habe der Kläger selbst dadurch herbeigeführt, daß er die Erhöhung seiner Knappschaftspension der beklagten Partei nicht angezeigt habe. Diese Erhöhung stelle eine meldepflichtige Änderung der für die Bemessung der Sonderunterstützung maßgeblichen Tatsachen dar. Dadurch sei der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG erfüllt. Darüber hinaus hätte der Kläger bei einer ihm nach den Umständen dieses Falles zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre, da er monatlich etwa um die Hälfte mehr als den gebührenden Betrag ausbezahlt erhalten habe. Ein Leistungsempfänger müsse bei derartiger Erhöhung erkennen, daß eine Sozialleistung nicht durch die jährliche prozentuelle Anpassung um einen derart hohen Betrag erhöht werde. Deshalb sei auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG erfüllt. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es verwarf die Argumentation des Klägers, ihm habe der Überbezug deshalb nicht auffallen müssen, weil er immer nur einen Fixbetrag vom Arbeitsamt erhalten habe, dessen Zusammensetzung ihm nicht bekannt gewesen sei. Wäre der Kläger seiner aus § 13 SUG iVm § 50 ALVG hervorgehenden Verpflichtung nachgekommen und hätte er die Erhöhung seiner Knappschaftspension von S 4.568,-- auf S 5.442,-- ab 1.1.1988 angezeigt, wäre der Überbezug vermeidbar gewesen. Gründe, die die Vernachlässigung der Meldeverpflichtung rechtfertigen könnten, seien vom Kläger nicht vorgebracht worden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihm aber der Überbezug auch auffallen müssen. Für eine prozentuelle Erhöhung per 1.1.1988 habe keine Veranlassung bestanden. In der Öffentlichkeit sei die Verschiebung der jährlichen Pensionsanpassungen auf 1.7.1988 entsprechend dargelegt worden, so daß den betroffenen Personenkreis dieser Umstand durchaus zur Kenntnis gelangt sei. Umso mehr müsse dies bei Personen angenommen werden, die - wie der Kläger - in einer öffentlichen Funktion tätig seien. Allein schon das Ausmaß der Erhöhung hätte dem Kläger zu denken geben müssen. Jährliche Anpassungen im Ausmaß von 40 bis 50 % seien auch in Zeiten höchster Prosperität nicht realistisch. Dabei dürfe auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger im letzten Monat seiner Tätigkeit (November 1986) inklusiv anteiliger Sonderzahlungen und eventueller Sachbezüge brutto nur S 22.770,73 bezogen habe. Er habe wohl nicht ernsthaft davon ausgehen können, daß ihm nach Beendigung seiner Tätigkeit nun inklusive seiner Knappschaftspension ein Betrag zukommen sollte, der fast die Höhe des zuletzt bezogenen Bruttoentgeltes erreiche. Die beklagte Partei habe die Sonderunterstützung zu Recht neu bemessen und den Überbezug rückfordern können.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung, hilfsweise Aufhebung.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die dem Kläger nach § 1 Abs 1 Z 1 SUG zuerkannte Sonderunterstützung gemäß § 5 Abs 1 SUG in der Höhe der Invaliditätspension bzw. Knappschaftsvollpension zu gewähren war, auf die er an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Gemäß § 5 Abs 3 SUG ist jedes Einkommen des Arbeitslosen auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)- pensionen. Die Sonderunterstützung ist nach § 5 Abs 5 SUG mit Wirksamkeit ab 1.Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 h ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die Bestimmung des § 5 Abs 5 SUG erfuhr für das Jahr 1988 insofern eine Änderung, als im Artikel VIII Z 3 des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. 1987/609, festgelegt wurde, daß die Anpassung der Sonderunterstützung in diesem Jahr nicht mit 1.Jänner, sondern analog der Regelung für die Pensionen erst mit 1.7.1988 zu erfolgen habe.
Der streitgegenständliche Überbezug an Sonderunterstützung, dessen rechnerische Höhe vom Kläger nie in Zweifel gezogen wurde, ist dadurch entstanden, daß die beklagte Partei die vom Kläger bezogene Knappschaftspension entgegen § 5 Abs 3 SUG nicht auf die Sonderunterstützung anrechnete. Die Folge dieser Nichtanrechnung sind nach den gemäß § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden §§ 24, 25 und 50 ALVG zu prüfen. Nach § 24 Abs 1 ALVG ist das Arbeitslosengeld (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt oder sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs 2 ALVG). Der Bezieher einer Sonderunterstützung ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 50 Abs 1 ALVG iVm § 13 SUG). Die unentschuldigte Unterlassung dieser für den Leistungsanspruch relevanten Anzeigen hat gemäß § 25 Abs 1 ALVG den Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung oder des verursachten Höherbezuges zur Folge (Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 270, Erl. 3 zu § 50 ALVG). Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 ALVG). Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt zurückliegen (§ 25 Abs 5 ALVG). Der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 ALVG erfüllt (Dirschmied aaO 174 Erl. 2.2 zu § 25 ALVG). Der dritte Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 ALVG (vgl. auch § 107 Abs 1 ASVG und andere sozialversicherungsrechtliche Rückforderungsbestimmungen) ist dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg. "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt (arg. "er erkennen mußte") werden dürfen (Dirschmied aaO Erl. 2.3 mwN; vgl. auch SSV-NF 2/68 = JBl 1989, 62). Aus der Verwendung des Wortes "mußte" im Gegensatz zu dem Wort "konnte" geht hervor, daß die Rückforderung nur möglich sein soll, wenn die Anweisung so überhöht war, daß dies auch dem einfachen, mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertrauten Leistungsempfänger auffallen mußte (vgl. die in Teschner/Fürböck ASVG MGA
50. ErgLfg. 621 zitierten Materialien zur 23. ASVG-Novelle; siehe auch 9.10.1990, 10 Ob S 329/90).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem 1931 geborenen Kläger um einen Arbeiter mit besonderer Ausbildung handelt, der von 1977 bis 1989 Vizebürgermeister der Marktgemeinde Brixlegg und bis 1980 Betriebsratsmitglied war. Der Auffassung der Vorinstanzen, daß er den der beklagten Partei ab 1.1.1988 unterlaufenen Fehler bei der Auszahlung der Sonderunterstützung erkennen mußte, ist zuzustimmen. Wird ein ungerechtfertigter Bezug durch die Behörde verursacht, dann ist eine Rückforderung dann unzulässig, wenn der Leistungsbezieher diesen Fehler nicht erkennen konnte (Dirschmied aaO 173). Dem Kläger mußte jedoch auffallen, daß die Sonderunterstützung, die 1986 mit S 10.591,-- und 1987 mit S 10.874,-- ausbezahlt wurde, allein auf Grund gesetzlicher Anpassungen nicht ab 1.1.1988 um rund 42 % erhöht worden sein konnte. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß die Sonderunterstützung jeweils im Ausmaß der Erhöhung der (fiktiven) Knappschaftsvollpension erhöht wurde. Auch das Argument, daß der Durchschnittsbürger gerade in Österreich der Verwaltung mit einem gewissen Vertrauensvorschuß gegenübertrete, was eben dazu führe, daß gewisse Entscheidungen mehr oder weniger kritiklos akzeptiert würden, schlägt nicht durch. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend aufgezeigt hat, mußte dem Kläger auch bewußt sein, daß ihm ab 1.1.1988 neben der ungeschmälerten Sonderunterstützung von S 15.442,-- noch die Knappschaftspension von S 5.442,-- zufloß, insgesamt also S 20.884,--, während sein letzter Bruttobezug nur rund S 22.770,-- betrug. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist daher verwirklicht.
Dazu kommt, daß der Kläger auch gegen die oben dargestellte Anzeigeverpflichtung nach § 50 Abs 1 ALVG verstoßen hat, indem er es unterließ, der beklagten Partei die Erhöhung seiner Knappschaftspension von bisher S 4.568,-- auf S 5.442,-- ab 1.1.1988 mitzuteilen. Hätte er dieser Anzeigepflicht genügt, wäre der beklagten Partei ihr Fehler sogleich aufgefallen und ein Überzug vermieden worden. Es mag durchaus sein, daß das beklagte Arbeitsamt ein Mitverschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft (vgl. dazu Schrammel in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 174). Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat die Frage, ob die Rückforderung deshalb ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsträger (ebenfalls) ein Verschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft, unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte (vgl. etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26.6.1990, 10 Ob S 104/90, ausgeführt hat, erging diese Rechtsprechung noch vor der Änderung des § 107 Abs 2 ASVG durch die
41. ASVGNov BGBl. 1986/111; da sie hiedurch überholt ist, braucht auf die an ihr von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung, in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 51, und in Tomandl SV-System aaO) geübte Kritik nicht eingegangen zu werden. Nach § 107 Abs 2 lit a ASVG idF der
41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach § 76 Abs 2 lit a GSVG idF der 10. GSVGNov und § 72 Abs 2 lit a BSVG idF der 9. BSVGNov) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Mit diesen Bestimmungen werden nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt (10 Ob S 104/90); mit der Frage der Kausalität haben sie nichts zu tun. In dem hier nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden
§ 25 ALVG ist allerdings eine derartige Bestimmung nicht enthalten;
§ 25 Abs 5 ALVG sieht lediglich vor, daß eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt, zurückliegen. Daraus folgt, daß die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Sonderunterstützung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Arbeitsamt (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Meldevorschrift auch kausal für den ungerechtfertigten Bezug. Daß dem Kläger hiebei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, welche bei einer Verletzung von Meldepflichten grundsätzlich ausreicht (SSV-NF 3/9), ist nicht anzuzweifeln.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Das Kostenersatzbegehren der für die beklagte Partei einschreitenden Finanzprokuratur ist unberechtigt, weil durch § 66 ASGG die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl. 2 zu § 66). Im Rahmen des § 77 ASGG ist aber ein Kostenersatzanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen Versicherten nur vorgesehen (Abs 3), wenn der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna aaO 413 Erl. 9 zu § 77). Hievon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, woraus sich ergibt, daß die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat.
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