Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es die Feststellung weiterer Ersatzzeiten der Kindererziehung für den Zeitraum von April 1981 bis Oktober 1981 ablehnte, ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass nach § 227a Abs 1 ASVG in der am Stichtag 1. 11. 1998 geltenden Fassung als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 überdies bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, gelten. Nach § 227a Abs 2 ASVG gelten als Kind im Sinn des Abs 1 unter anderem auch die Wahlkinder (Z 5) sowie die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte (Z 6).
Die Wahlkindschaft wird gemäß § 179 Abs 1 ABGB durch die Annahme an Kindes Statt begründet. Diese Annahme an Kindes Statt kommt gemäß § 179a Abs 1 ABGB durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen gemäß § 182 Abs 1 ABGB mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden. Diese Rechtswirkungen wie bei ehelicher Abstammung entstehen somit mit Rechtskraft der Adoptionsbewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 182 mwN ua).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Annahme an Kindes Statt im vorliegenden Fall erst mit 29. 10. 1981 rechtswirksam wurde und die Adoptivtochter der Klägerin erst mit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Wahlkindes erlangt hat. Der erste durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonat ist der Kalendermonat, welcher der Geburt des (leiblichen) Kindes (oder des Stiefkindes) folgt, für Wahl- und Pflegeeltern der Kalendermonat, der der Adoption oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege folgt (vgl Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [230]; Teschner in Tomandl, SV-System 10. Erg-Lfg 385). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Ersatzzeitenregelung für Kindererziehungsmonate für den Beginn der Anrechnung dieser Zeiten bei ehelichen, unehelichen und legitimierten Kindern sowie Stiefkindern auf den Zeitpunkt der Geburt, bei Wahlkindern auf den Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt und bei Pflegekindern auf den Zeitpunkt der Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes abstellt, zeigt vor allem aber auch die Bestimmung des § 227a Abs 3 ASVG. Darin wird der Tatbestand der Geburt des (leiblichen) Kindes (bzw Stiefkindes) ausdrücklich der Annahme an Kindes Statt bei Wahlkindern und der Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes bei Pflegekindern gleichgestellt. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates auch die Bestimmung des § 227a Abs 1 und 2 ASVG dahin zu verstehen, dass die Voraussetzung für eine Anrechnung von Zeiten der Erziehung eines Wahlkindes als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erst mit der Adoption und nicht bereits mit der Geburt des Wahlkindes gegeben ist (vgl Marek aaO; Teschner aaO). Eine unsachliche Regelung kann darin nicht erblickt werden.
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass sie ihre am 21. 3. 1981 geborene Adoptivtochter bereits kurze Zeit nach der Geburt in ihre (unentgeltliche) Pflege übernommen hat, hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im § 227a Abs 2 Z 6 ASVG die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten der Erziehung von Pflegekindern auf nach dem 31. 12. 1987 erfolgte Übernahmen der unentgeltlichen Pflege eingeschränkt hat, sodass auch diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Der Gesetzgeber hat mit der 52. ASVG-Novelle hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten die Wahlkinder den ehelichen bzw unehelichen Kindern gleichgestellt, hingegen die Kindererziehungszeit der Pflegekinder, der bisherigen Gesetzeslage entsprechend, erst ab dem 31. 12. 1987 berücksichtigt. Der Wille des Gesetzgebers war somit eindeutig darauf gerichtet, Kindererziehungszeiten für Pflegekinder erst ab einem bestimmten Stichtag in diese Regelung einzubeziehen. Ist jedoch für einen bestimmten Sachverhalt eine Rechtsfolge von der Gesetzgebungsinstanz bewusst nicht angeordnet worden, fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und an der Möglichkeit, eine solche Lücke durch Analogie zu schließen. Die bloße Meinung der Revisionswerberin, ein Wegfall der bei Pflegekindern vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wäre sachlich berechtigt, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (MGA, ABGB35 ENr 2 ff zu § 7 mwN uva; in diesem Sinne auch SVSlg 42.846).
Der erkennende Senat hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des § 227a ASVG. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, ab wann Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht (SSV-NF 6/54; 7/56 ua).
Auf Grund dieser Erwägungen kommt der Revision keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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