OGH 10ObS329/90 (RS0050739)

OGH10ObS329/909.10.1990

Rechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (arg "er erkennen mußte"). (Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG verneint).

Normen

ALVG §25
SUG §5
ASVG §107 Abs1

10 ObS 329/90OGH09.10.1990

Veröff: SSV - NF 4/127

10 ObS 333/90OGH06.11.1990

Beisatz: Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG bejaht. (T1) Veröff: SZ 63/195 = SSV - NF 4/141

10 ObS 68/99vOGH04.05.1999

Vgl auch; nur: Der Rückforderungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. (T2); Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 ASVG (T3); Veröff: SZ 72/82

10 ObS 90/11zOGH08.11.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00329_9000000_001

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