OGH 10ObS32/91

OGH10ObS32/9129.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marko B*****, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE SALZBURG), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 1990, GZ 13 Rs 118/90-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Mai 1990, GZ 18 Cgs 305/88-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es in der Entscheidung über den Kostenpunkt statt "der Klägerin" richtig "des Klägers" zu lauten hat.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Insoweit die Rechtsrüge nicht von der Feststellung ausgeht, daß es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt mindestens 200 Arbeitsplätze für den Verweisungsberuf des Garderobiers gibt, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Daß ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt dann anzunehmen ist, wenn es für einen Beruf in ganz Österreich deutlich mehr als 100 Arbeitsplätze gibt, entspricht der vom Berufungsgericht zutreffend zit Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 2/46, 128). Dabei ist in den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz finden wird (zB SSV-NF 1/23; 2/5, 14, jeweils unter Bezugnahme auf die Lehre, die dieser Rechtsprechung zugestimmt hat). Dabei sind nur solche Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen, weil es sie im Wirtschaftsleben nicht mehr gibt, oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechts vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - ausüben könnte, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen könnten, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben nämlich bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 1/4; 2/50, 128; 6. 11. 1990, 10 Ob S 134/90; Schrammel,

Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV ZAS 1984, 83 (86)).

Auf einen älteren und/oder in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Arbeitsuchenden, der gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt wenig Chance hat, treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Solche Personen, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, sind arbeitslos iS des § 12 Abs 1 AlVG und haben bei Erfüllung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (6. 11. 1990, 10 Ob S 134/90).

Das gilt auch für Personen, welche die deutsche Sprache nicht beherrschen, deren Kenntnis auf dem österreichischen Arbeitsmarkt wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich ist. Auch österreichische Staatsbürger, die diese Kenntnis nicht besitzen, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen zurückzuführen ist (6. 12. 1988, 10 Ob S 326/88; 25. 9. 1990, 10 Ob S 299/90; ähnlich SSV-NF 1/22), was jedoch beim Kläger nicht der Fall ist.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).

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