OGH 10ObS299/90

OGH10ObS299/9025.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verica S***, ohne Beschäftigung, 5620 Schwarzach, Salzburger Straße 12, vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Salzburg),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1990, GZ 12 Rs 52/90-77, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Jänner 1990, GZ 17 Cgs 50/89-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von den festgestellten Anforderungen in den aktuellen Verweisungsberufen und davon ausgeht, daß die Klägerin diese erfüllt, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Im übrigen sind auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, die nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen und nicht wie bei der Klägerin - auf mangelnden Schulbesuch - zurückzuführen ist (so auch 6.12.1988 10 Ob S 326/88, ähnlich SSV-NF 1/22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

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