Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74, 3/115, 1/32, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auch unter Berücksichtigung des in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatzes der amtswegigen Beweisaufnahme auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können). Gleichermaßen können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier: Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der Klägerin) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua).
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes können Versicherte mit dem Leistungskalkül der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten, wie beispielsweise Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie, Tischarbeiten in der Plastikindustrie, Verpackungsarbeiten im Handel und Gewerbe oder Einschlichttätigkeiten sowie die Tätigkeit als Tagportier verrichten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Erstgerichtes ausdrücklich bestätigt. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl 10 ObS 351/00s mwN ua; RIS-Justiz RS0040046). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für die Klägerin maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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