OGH 10ObS321/00d

OGH10ObS321/00d23.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cornelis H*****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juni 2000, GZ 7 Rs 57/00d-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. November 1999, GZ 5 Cgs 51/99w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Staatsbürger der Niederlande, seine Ehegattin ist österreichische Staatsbürgerin. Er arbeitete von 1952 bis 1967 in den Niederlanden bei verschieden Unternehmen, von 1958 bis 1965 bei der "Koninklijke Maschinefabriek Gebrüder Stork & Co Hengelo" und dann für rund sechs Monate bei der Firma Cyrex Almelo. Im Jahr 1967 verließ er die Niederlande und war in diesem Jahr in Deutschland tätig.

Von 1967 bis 1997 wohnte und arbeitete er in der Schweiz. Seither lebt er in Österreich und bezieht seit 1. 7. 1998 von der Eidgenössischen Altershinterlassen- und Invalidenversicherung ein durchschnittliches Jahresrenteneinkommen von rund 74.000 Schweizer Franken.

Der (niederländische) Pensionsfonds Stork teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. 8. 1998 mit, dass er Anspruch auf eine monatliche Alterspension von 80,34 Holländischen Gulden habe.

Einen Pflegegeldantrag des Klägers lehnte der schweizerische Sozialversicherungsträger mit der Begründung ab, dass nur in der Schweiz wohnhafte Personen (mit Anspruch auf eine Altersrente oder Ergänzungsleistung) Anspruch auf Pflegegeld haben.

In Österreich sind sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin freiwillig nach dem ASVG krankenversichert.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. 3. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Pflegegeld mit der Begründung abgelehnt, dass er keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines (EU-)Mitgliedsstaates iSd Art 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 beziehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, dem Kläger ab 1. 2. 1999 Pflegegeld zu gewähren, weil er als EU-Bürger einen Pensionsanspruch gegenüber dem holländischen Pensionsfonds Stork habe und seine hauptsächliche Pension aus der Schweiz beziehe. In Anwendung der Exportverpflichtung und der funktionellen Betrachtungsweise laut VO (EWG) Nr 1408/71, wonach das Pflegegeld als Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung anzusehen sei, habe der Kläger Anspruch auf Bundespflegegeld. Auf jeden Fall werde angeregt, betreffend dieses "gemeinschaftsrechtlich unmittelbar anwendbaren Fragenkreises" ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und hielt den im Bescheid vertretenen Standpunkt aufrecht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund seines medizinisch bedingten Zustandes (Morbus Alzheimer mit langsamer Progredienz) würde der Kläger zwar 87 Stunden an monatlichen Hilfeleistungen (Stufe 2 des Pflegegeldes) benötigen; die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG lägen aber nicht vor, weil er zwar seinen Wohnsitz in Österreich habe, seine ordentliche Altersrente jedoch aus der Schweiz, einem nicht EU-Staat, beziehe, sodass er die Voraussetzungen des Art 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 nicht erfülle.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Klageabweisung. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und die ergänzend getroffene Feststellung, dass der Kläger vom (Betriebs-)Pensionsfonds Stork, der keine staatliche Sozialversicherung darstelle, einerseits infolge Erreichung des 65. Lebensjahres einen monatlichen Alterspensionsanspruch von NLG 80,34 erworben, andererseits von dem Abfertigungsanspruch in Höhe von NLG 13.787,28 Gebrauch gemacht habe (Überweisung der Nettoabfertigung Ende September 1998 auf das Konto des Klägers), sodass ein aktueller monatlicher laufender Pensionsbezug des Klägers aus einem EU-Mitgliedsland derzeit (abgesehen davon, dass es sich um eine Betriebspension handle) gar nicht vorliege, beurteilte es rechtlich wie folgt:

Betriebliche Pensions- bzw Rentenversorgungen - wie jene, die sich der Kläger vom niederländischen (Betriebs-)Pensionsfonds Stork habe abfertigen lassen - fielen nicht unter den Systembegriff nach Art 4 Abs 2 der VO (EWG) Nr 1408/71. Damit erübrige sich auch die weitere Beurteilung der Frage der Abfertigungsmöglichkeit von Ansprüchen bei sonstigen (staatlichen) Pensionsversicherungssystemen. Es bestehe zwar die Verpflichtung, Pflegegeld nach dem BPGG allen in Art 2 der VO (EWG) Nr 1408/71 angeführten Personen - ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit - zu gewähren, womit auch der Export von Pflegegeld in einen anderen Mitgliedsstaat grundsätzlich verbunden sein könnte. Dieser Fall sei hier aber infolge Aufenthaltes des Klägers in Österreich nicht zu beurteilen. Die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG käme als Zusatzleistung zu einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit (zB wegen Alters oder Invalidität) nur dann in Betracht und wäre auch im betreffenden (Wohnsitz-)Mitgliedsstaat nur dann zu gewähren, wenn die erforderliche Grundleistung von einem anderen Mitgliedsstaat bzw aufgrund des EWR-Abkommens gewährt werde. Da das Pflegegeld regelmäßig als Annex zu solchen Leistungen (insbesondere Pensionen) gebühre, lägen die Voraussetzungen mangels einer Leistung im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 nicht vor. Da die Pflegegeldgewährung an den Kläger nach dem BPGG daran scheitere, dass ein Rentenbezug aus einem nicht EU-Mitgliedsstaat, nämlich der auch nicht vom EWR-Abkommen umfassten Schweiz, gegeben sei, und andererseits nur eine betriebliche (im Übrigen auch abgefertigte) Altersversorgung aus einem EU-Mitgliedsstaat vorgelegen habe, könnten die Überlegungen des Berufungswerbers zur Frage der Gleichbehandlung bzw Diskriminierung auf sich beruhen. Das Berufungsgericht sehe sich auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, weil die Auslegung des europäischen Rechts eingebettet in dessen Sozialsystem eindeutig und zweifelsfrei sei und eine gemeinschaftswidrige Anwendung nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger bezeichnet die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung als "teilweise unrichtig". Von seinen "gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen" ausgehend (S 3 bis 7 der Revision) hält er selbst fest, dass die Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung nicht nur nach dem BPGG, sondern auch nach dem "strengen Wortlaut" der Art 4 Abs 1 und 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: VO) nicht vorliegen; einerseits beziehe er eine Rente nur aus dem Sozialversicherungssystem eines nicht EU-Mitgliedsstaates, der auch nicht vom EWR-Abkommen umfasst sei (Schweiz), andererseits habe nur eine betriebliche Altersversorgung, die im Übrigen bereits abgefertigt worden sei, aus einem EU-Mitgliedsstaat (Niederlande) vorgelegen (S 7 f der Revision). Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Kläger jedoch ("vor allem") geltend, dass das Berufungsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hätte stellen müssen, dies jedoch zu Unrecht nicht getan habe (S 3 der Revision). Der Gleichheitssatz/Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Sozialleistungen gebiete eine "äußerst einschränkende" Auslegung des Art 10a der VO, sodass es auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang IIa zitiert sind, letztlich nur darauf ankomme, ob ein EU-Bürger/Staatsbürger der Mitgliedsstaaten (EWR-Abkommen-Mitgliedsstaaten) in dem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe. Er regt daher an, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen an den EuGH zu richten:

Einerseits sei die Frage zu stellen, ob Art 10a der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates iVm Art 4 der VO nicht dahingehend auszulegen sind, dass auch bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die im Anhang IIa zitiert sind, es letztlich nur darauf ankomme, ob ein „EU-/EWR-Bürger/Angehöriger eines Mitgliedsstaates" in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz habe, soferne er Leistungen begehre, die in Ansehung dieses Mitgliedsstaates (Wohnsitz) in Anhang IIa der VO angeführt sind. Die zweite Frage, die an den EuGH zu richten wäre, sei im Falle der Verneinung der ersten Frage, ob Art 10a der VO in der derzeit geltenden Fassung dem allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz), einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechtes, [nach] Art 12 EG-V [Diskriminierungsverbot], aber auch Art 17 ff EG-V [Unionsbürgerschaft] sowie Art 136 EG-V [Sozialpolitik] im Zusammenhang mit der dort zitierten europäischen Sozialcharta widerspreche und demnach insoweit unanwendbar sei, als die im Anhang IIa der VO angeführten Leistungen als Anspruchsvoraussetzungen einen Rentenbezug aus einer staatlichen Sozialversicherung aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat verlangen.

Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber für zutreffend erachtet, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Die in der Revision formulierten Vorlagefragen stellen sich schon deshalb nicht, weil es hier - iSd Rsp des EuGH - gar nicht um eine in Anhang IIa der VO angeführte beitragsunabhängige Sonderleistung geht, auf die die Ausnahmebestimmung des Art 10a der VO anzuwenden wäre. Der EuGH hat sich mit der Frage der Beitrags(un)abhängigkeit des Bundespflegegeldes nämlich bereits beschäftigt und dazu im Urteil vom 8. 3. 2001, Rechtssache C-215/99 - Jauch, ausgesprochen, dass das österreichische Pflegegeld nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung iSd VO zu qualifizieren sei und daher nicht den Ausnahmetatbestand des Art 10a der VO erfülle (Slg 2001, I-01901, Randnr. 34 = RdW 2001/324 [Schattleitner] = ARD 5229/23/2001; Resch, Exportverpflichtung für österreichisches Pflegegeld, RdW 2001/322 [289]).

Damit ist das von Österreich verfügte (§ 3 Abs 1 BPGG) und durch Notifizierung als beitragsunabhängige Sonderleistung (Art 4 Abs 2a iVm Art 10a der VO) zur Aufnahme in Anhang IIa der VO zunächst legitimierte Exportverbot für das österreichische Bundespflegegeld hinfällig (Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 183), weil es als Leistung bei Krankheit eingestuft wurde, die im Anwendungsbereich der VO grundsätzlich auch ins Ausland zu exportieren ist, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher (Export-)Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Kläger ohnehin in Österreich wohnt, wo er jedoch - unstrittig - keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde.

Für das Pflegegeld nach dem BPGG, das im Anwendungsbereich der VO als Leistung bei Krankheit betrachtet werden muss, ist das Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) des Titels III der VO (Art 18 ff) maßgebend, sodass Geldleistungen durch den "zuständigen Träger" (Art 28 Abs 1 lit b der VO), also jenen, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistung versichert ist (Art 1 lit o Z i der VO), nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden müssen (Schrammel/Winkler aaO, 184). Daraus folgt, dass die Rentenbezüge des Klägers aus den Niederlanden bzw aus der Schweiz jedenfalls keinen (Geldleistungs-)Anpruch nach dem österreichischen BPGG begründen können. Auf die Frage, ob diese Renten den Voraussetzungen der VO entsprechen, ist somit nicht weiter einzugehen. Klarzustellen ist jedoch, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das ua auch der Sache nach die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 im Verhältnis zur Schweiz zur Anwendung bringt (sog Freizügigkeitsabkommen, BBl 1999, 7027 ff), mit Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen 15 Mitgliedsstaaten am 1. 6. 2002 in Kraft getreten ist (Schulte, Nachteile in der Altersversorgung von Grenzgängern, ASoK 2002, 39); dies ändert jedoch nach dem oben Ausgeführten am Ergebnis nichts.

Es besteht daher kein Raum für einen vernünftigen Zweifel, dass weder der Rentenbezug des Klägers aus der Schweiz noch die abgefertigte Rente aus den Niederlanden einen Pflegegeldbezug in Österreich auslösen kann, weshalb sich eine Anrufung des EuGH im Hinblick auf die acte clair - Doktrin verbietet (SZ 68/89 ua; RIS-Justiz RS0075861; 8 ObA 324/98z; 9 ObA 150/99w), und der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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