Rechtssatz
Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom Versicherungsträger entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG erloschen war. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem Versicherungsträger daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des § 107 ASVG.
10 ObS 95/03y | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Verständigung von 3. Seite genügt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_002
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