Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der erkennende Senat wies schon in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang, 10 ObS 239/98i (= SSV-NF 12/123), darauf hin, dass bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen ist, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 4/17, 7/51, 7/57, 7/61, 8/45, 9/21 ua). Dies ist im Fall des Klägers die Tätigkeit als Filialleiter einer Supermarktkette. Auf die Überlegungen des Revisionswerbers, die darauf aufbauen, dass er früher einige Jahre auch als Filialinspektor gearbeitet hat, braucht daher nicht neuerlich eingegangen werden; es genügt, insoweit auf die Begründung im Aufhebungsbeschluss hinzuweisen.
Innerhalb seiner Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung, den Kenntnissen und den Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Die Einstufung einer Tätigkeit im Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden (SSV-NF 5/34, 6/67, 9/29, 9/58, 10/85 ua).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Filialleiter jenen Tätigkeiten entspricht, die in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs fallen ("Angestellte mit selbständiger Tätigkeit") und dort beispielsweise genannt sind, ist beizupflichten. Unter diesen Beispielen finden sich nämlich auch Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind (was für die Tätigkeit des Klägers gar nicht feststeht) und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen. Filialleiter, auf die diese Kriterien der Selbständigkeit nicht zutreffen, sind in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.
Dass der Kläger als Filialleiter, dem 13 Mitarbeiter unterstanden, unter anderem auch mit gewissen Dispositions- und Anweisungstätigkeiten befasst war, wird gar nicht bestritten; er lässt jedoch in der Revision unbeachtet, dass erst die selbständige und verantwortliche Ausführung schwieriger Arbeiten eine Einordnung in die vom Kläger geforderte Beschäftigungsgruppe 5 rechtfertigt. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs nennt unter jenen beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten, die der Beschäftigungsgruppe 5 angehören, nicht mehr den bloßen Filialleiter, sondern - soweit hier überhaupt noch vergleichbar - unter anderem den selbständigen Leiter von im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen im Drogengroßhandel oder den Leiter eines organisch selbständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und mindestens 20 ständig unterstellten Arbeitnehmern. Diese Tätigkeiten gehen jedoch in ihrem von der Beschäftigungsgruppe 5 zu Grunde gelegten Schwierigkeitsgrad über jenen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers hinaus, zu dessen Gunsten ohnehin bereits die Beschäftigungsgruppe 4 (und nicht bloß 3) angenommen wurde. Dass etwa der Kläger für 13 Mitarbeiter den Dienstplan erstellte und die Urlaube einteilte, ist eine für Filialleiter durchaus typische Aufgabe und verleiht dem Kläger keine derart herausragende Stellung, dass er nicht mehr in die Beschäftigungsgruppe 4 einordenbar wäre. Dies hat auch für die in Revision betonte lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers als Filialleiter zu gelten. Ein Filialleiter ohne jegliche Mitarbeiter kann wohl als Ausnahme angesehen werden; der Einwand in der Revision, die "Mitarbeiterführung" fände "keine Berücksichtigung" in der Beschäftigungsgruppe 4, ist daher nicht verständlich.
Der erkennende Senat hat schon wiederholt - so auch im Aufhebungsbeschluss - ausgeführt, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 4/16, 5/34, 9/29, 9/58, 9/103, 10/85 ua). Der Einwand in der Revision, der Kläger würde als Filialinspektor auf "portierähnliche" Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Poststelle verwiesen, greift in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen ist bei Zugrundelegung der zuletzt, nicht bloß vorübergehend ausgeübten Beschäftigung nicht von der Tätigkeit als Filialinspektor, sondern der Tätigkeit als Filialleiter auszugehen; zum anderen legten die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers und der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit eines Filialleiters einer Supermarktkette primär gerade keine "portierähnlichen" Tätigkeiten, sondern insbesondere Tätigkeiten im Verkauf, in der Auftragungsbearbeitung, in der Lagerhaltung oder in der Bearbeitung von Kundenreklamationen zugrunde, die laut erstgerichtlicher Feststellungen üblicherweise in die Beschäftigungsgruppen 3 oder 4 eingestuft werden. Zu diesen Verweisungstätigkeiten bringt die Revision nichts vor. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg liegt nicht vor (vgl 10 ObS 127/99w). Ob der Kläger über die Tätigkeit eines Filialleiters am konkreten Arbeitsplatz hinaus jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, über die Angestellte der Beschäftigungsgruppe 4 sonst verfügen, und ob - im Falle der Verneinung - allenfalls sogar eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 2 in Betracht käme (vgl SSV-NF 8/38, 10/85 ua), kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Der unbegründeten Revision muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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