Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch kein Grund vor, § 86 Abs 4 ASVG, mit dem der Anfall von Leistungen aus der Unfallversicherung geregelt ist und der auch auf Ansprüche aus Versicherungsfällen anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind, "in verfassungskonformer Interpretation" auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Warum der Kläger durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert gewesen sei, den Antrag vor dem Jahr 1996 zu stellen, wird nicht schlüssig dargetan, weshalb nicht erörtert zu werden braucht, ob diesem Umstand überhaupt rechtliche Relevanz zukäme. Die vom Revisionswerber zur Stützung seines Rechtsstandpunktes zitierte Bestimmung des § 58 SV-ÜG 1953 regelt nur die - hier gar nicht strittige - Übernahme der Entschädigungspflicht für Arbeitsunfälle durch österreichische Versicherungsträger, sagt aber nichts über den Anfall einer Unfallrente aus. Auch die Bestimmung des § 102 Abs 3 ASVG in seiner Stammfassung ("Nach Ablauf der im Abs 2 bezeichneten Frist kann der Anspruch geltend gemacht werden, wenn ...... 2. der Anspruchsberechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen") kann dem Kläger nicht zum Erfolg helfen, weil nach Abs 4 leg. cit. der Anspruch in diesen Fällen bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen war, in dem ... das Hindernis weggefallen ist. Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass solche (möglicherweise kriegsbedingte) Hindernisse erst drei Monate vor der Antragstellung am 2. August 1996 weggefallen seien. Auf die Gründe der späteren Antragstellung nach § 86 Abs 4 ASVG kommt es ganz allgemein nicht an; um so weniger kann sich ein Versicherter auf Rechtsunkenntnis berufen, weshalb der Einwand des Klägers, er habe vor 1996 insbesondere deshalb keinen Antrag stellen können, weil er von der Möglichkeit der Erlangung dieser Versicherungsleistung nichts gewusst habe, ins Leere geht. Die den Kläger treffende Rechtsfolge seiner verspäteten Antragstellung bestünde - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH - auch nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (Teschner/Widlar, ASVG 68. ErgLfg Anm 6 zu § 86; 10 ObS 232/99m). Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen nur 10 vH, sie liegt also weit unter dem rentenbegründenden Ausmaß. Davon abgesehen behauptet der Kläger auch in seiner Revision gar nicht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles höher gewesen wäre, also wenigstens 20 vH erreicht hätte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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