Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das speziell zur Frage der Gehfähigkeit eines Versicherten im Rahmen des maßgeblichen Leistungskalkül die Judikatur des Senates der letzten Jahre ausführlich dargestellt hat, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Soweit in der Revision die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül in Frage gestellt werden, handelt es sich um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, welche im Revisionsverfahren generell unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Da für die Verweisbarkeit der Klägerin - was auch von ihr selbst unbestritten ist - mangels Berufsschutzes (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) der gesamte Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist (§ 255 Abs 3 ASVG), ist jedenfalls der von den Vorinstanzen angenommene und gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) überwiegend im Sitzen ausgeübte Verweisungsberuf einer Portierin für die Klägerin von Bedeutung, bei dem ihr gerade nicht die im Rechtsmittel in den Vordergrund gerückten Geh-, Steh-, Trage- oder Hebeleistungen abverlangt werden. Ob die Klägerin darüberhinaus noch andere Verweisungsberufe ausüben könnte sowie, ob sie auch tatsächlich einen solchen Sitzberuf mit Schonhaltung erlangen kann, ist ohne Bedeutung, weil es ausreicht, wenn ein Verweisungsberuf zur Verfügung steht und es für die Frage der Invalidität irrelevant ist, ob ein Versicherter im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann (10 ObS 226/98b).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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