OGH 10ObS226/98b

OGH10ObS226/98b16.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Ekkehard Beer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1998, GZ 23 Rs 25/98t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. November 1997, GZ 48 Cgs 287/96h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre im Einklang (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN;

Rechtssatz RIS-Justiz 0084833; Tomandl, Grundriß des öst.Sozialrechts4 55; Grillberger, Öst.Sozialrecht3 79;

Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132), wonach es für die Pensionsversicherung irrelevant ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann. Mit dem Argument, der Kläger sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, vermag die Revision aber nicht die Unrichtigkeit dieser Auffassung darzutun.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.

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