Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die der Entscheidung vom 4.7.1989 10 Ob S 181/89 SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 ua folgende, vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete und daher nach § 500 a ZPO mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung bestätigte rechtliche Beurteilung ist richtig (§ 48 ASGG).
Mit der von Knöfler erstmals anläßlich der Besprechung der zit Entscheidung in DRdA 1990, 220f vertretenen, dann in dem von ihr und Martinek verfaßten Kommentar zum Mutterschutzgesetz, 110f widerholten Kritik, der sich auch Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht, 167f sowie die Klägerin anschlossen, und mit der Entscheidung des VwGH vom 23.4.1990 Zl 90/12/0090 DRdA 1991/288, hat sich der erkennende Senat in der noch nicht veröffentlichten, aber nach § 15a OGHG jedermann zugänglichen Entscheidung vom 24.3.1992 10 Ob S 13/92 eingehend auseinandergesetzt und sodann an der Entscheidung SSV-NF 3/85 ausdrücklich festgehalten.
Da auch die vorliegende Rechtsrüge keinen Anlaß bietet, von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates abzugehen, war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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