zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Zugänglichkeit der Entscheidungen
§ 15a.
(1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020375
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