European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00026.19Z.0507.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse zu klären, das vom 23. 5. bis 31. 12. 2013 gewährte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zurück-zufordern, wenn der beziehende Vater (Kläger) seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG idF BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG überstiegen.
2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren des Klägers, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung nicht zu Recht besteht, statt.
3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 25/19b). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.
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