Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t uva). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als Verpackungsarbeiter, Bürobote, Adjustierer oder Parkgaragenkassier arbeiten könnte. Jedenfalls mit dem Verweisungsberuf eines Portiers (10 ObS 2107/96t, 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y, 10 ObS 178/97t) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß er hiefür - wie in der Revision (erstmals) behauptet - besonderer Kenntnisse in der Bedienung elektronischer Datenverarbeitungsgeräte bedürfte, vermag der Oberste Gerichtshof nicht nachzuvollziehen.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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