OGH 10ObS256/91 (RS0085512)

OGH10ObS256/9123.2.1993

Rechtssatz

Eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 256/91OGH23.02.1993

Veröff: SZ 66/20

10 ObS 137/97pOGH19.08.1997

Vgl auch; Beisatz: Berufsausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Berufes erforderlich sind. Unter Beruf ist eine für Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige, in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird. Die Berufsausbildung betrifft alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die rechtsverbindliche Vorschriften bestehen, wie etwa die in § 3 BAG genannten Lehrberufe oder wenn es keine Ausbildungsordnungen gibt, ist Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Ausbildung allgemein üblich und anerkannt ist. Aus dem Programm der Ausbildung muß sich klar der Zweck, nämlich die Vermittlung der Grundlage für eine Berufslaufbahn, ergeben. Die Ausbildung muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/158

10 ObS 14/02kOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T2)

10 ObS 150/15dOGH22.02.2016

Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T3)

10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00256_9100000_001

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