Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des Gutachtens des unfallchirurgischen Sachverständigen ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130) und wurde von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufung auch gar nicht bekämpft. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen dann aber auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senates seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128, zuletzt SSV-NF 9/26; jüngst auch 10 ObS 55/96, [ausführlich] 10 ObS 2022/96t und 10 ObS 2307/96d). Ausgehend von dieser medizinisch eingeschätzten MdE (von hier nur mehr 10 %) kann aber damit dem Klagebegehren - und damit auch der Revision - kein Erfolg beschieden sein (§ 230 Abs 1 ASVG). Auf "besondere individuelle Nachteile" in der Person der Klägerin, welche in der Revision im übrigen auch gar nicht näher konkretisiert werden, kann daher nicht Bedacht genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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