Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt ist die durch den Alkoholismus bedingte, zumindest seit der Antragstellung (15.10.1990), "möglicherweise schon seit einem halben Jahr vorher" bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei ihr zumutbarer konsequenter, nach dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten in einer stationären Entziehungsbehandlung und nachgehender nervenärztlicher Betreuung bestehenden Behandlung mit einer Gewißheit
von etwa 90 % in etwa sechs bis acht Wochen, höchstens aber fünf Monaten soweit zu beheben, daß die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Klägerin leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkungen leisten und daher keinesfalls als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gelten könnte.
Deshalb kann es sich nicht um eine dauernde, sondern nur um eine vorübergehende Invalidität handeln.
Bei einer solchen hat der (die) Versicherte nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG erst ab der 27.Woche ihres Bestandes Anspruch auf Invaliditätspension, die nach § 256 leg cit - und zwar auch von den Sozialgerichten (SSV-NF 5/42) - für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann.
Der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität konnte daher erst mit Beginn der 27.Woche ihres Bestandes, also frühestens mit dem Antragstag entstehen (§ 85 ASVG) und mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, also dem 1.11.1990, anfallen (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).
Ab dem letztgenannten Tag wurde der Klägerin vom Erstgericht eine mit 31.8.1991 befristete Invaliditätspension zuerkannt, was von der beklagten Partei nicht bekämpft wurde, weshalb das erstgerichtliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwuchs.
Die Zuerkennung einer über den 31.8.1991 hinausreichenden unbefristeten oder befristeten Invaliditätspension wäre nach der zu SSV-NF 5/29 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates nicht gerechtfertigt.
Deshalb erweist sich die Rechtsrüge jedenfalls im Ergebnis als nicht berechtigt und betrifft auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) keinen entscheidungswesentlichen Punkt.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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