OGH 10ObS239/98i (RS0110712)

OGH10ObS239/98i15.9.1998

Rechtssatz

In die Beschäftigungsgruppe 3 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind.

Normen

KollV für Handelsangestellte allg

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998
9 ObA 114/12yOGH22.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00239_98I0000_001

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