Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO genügt, auf diese hinzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, daß der gegenständliche Fall durchaus mit jenem zu SSV-NF 7/118 veröffentlichten vergleichbar ist:
Auch dort wurde ein Schüler während der Freizeit in der Mittagspause durch den Stoß eines Mitschülers verletzt. Im Sinne der sehr ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 193/93 (=SSV-NF 7/118) befand sich der Kläger örtlich wie zeitlich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihm besuchten Schule samt Internat, in dem zwar zum Unfallszeitpunkt Freizeit, jedoch dennoch aufsichtsmäßige Überwachung durch die Schulleitung herrschte, ein Verlassen des Internats nur gegen Abmeldung möglich war und ein verantwortlicher Erzieher permanent anwesend und erreichbar sein mußte. Die Verletzung, die der Kläger erlitt, war auch eine Folge der typischen Gefahrenlage, der er durch die Unterbringung im Schulinternat ausgesetzt war. Dieser Aspekt wird von der Revisionswerberin bei ihren Überlegungen jedoch unberücksichtigt gelassen. Damit bestand aber Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Kläger sich mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihm daher ersatzfähige Kosten nicht erwachsen sind.
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