Spruch:
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 15.September 1996 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 76 Abs 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN; 10 ObS 179/95, 10 ObS 2047/96v ua). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines dergestalt unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG Rz 9 zu § 19; Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (15.9.1996) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 2.10.1996 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen.
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