Spruch:
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 12.September 1995 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw seine Erben berechtigt.
3. Die Akten werden vorläufig den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
ad 1. Nach Einlangen der mit der Revision des Klägers vorgelegten Akten der Vorinstanzen beim Obersten Gerichtshof am 8.9.1995 wurde durch eine von der Beklagten vorgelegte Todesbestätigung des Standesamtsverbandes Wörgl vom 13.9.1995 aktenkundig, daß der Kläger am 12.9.1995 um 5.00 Uhr gestorben ist. Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.5.1991. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 leg cit - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN).
2. Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 und Abs 3 ASGG.
3. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist nach § 165 Abs 1 leg cit beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.
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