OGH 10ObS222/93

OGH10ObS222/9328.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, ***** vertreten durch Barbara S*****, *****, als einstw. Sachwalterin, vertreten durch Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 1993, GZ 12 Rs 8/93-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. September 1992, GZ 19 Cgs 73/90-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte habe dem Kläger zur Abgeltung der Folgen der Arbeitsunfälle vom 7. Februar und 18. April 1980 ab 26. Februar 1990 eine Dauerversehrtenrente im Ausmaß von 30 vH im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab, weil die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 vH betrage und daher unter dem rentenbegründenden Mindestausmaß von 20 vH liege (§ 203 Abs 1 ASVG).

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, hatte keine Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und ging auf die Rechtsrüge nicht näher ein, weil diese nicht gesetzgemäß ausgeführt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die nicht beantwortete Revision des Klägers mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993, 10 ObS 134/93, unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993), 15 f).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäßen Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm (zB SSV-NF 5/18). Der Versuch, unter dem letztgenannten Revisionsgrund eine Beweisrüge auszuführen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503

ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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