Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte habe dem Kläger zur Abgeltung der Folgen der Arbeitsunfälle vom 7. Februar und 18. April 1980 ab 26. Februar 1990 eine Dauerversehrtenrente im Ausmaß von 30 vH im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab, weil die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 vH betrage und daher unter dem rentenbegründenden Mindestausmaß von 20 vH liege (§ 203 Abs 1 ASVG).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, hatte keine Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und ging auf die Rechtsrüge nicht näher ein, weil diese nicht gesetzgemäß ausgeführt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die nicht beantwortete Revision des Klägers mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993, 10 ObS 134/93, unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993), 15 f).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäßen Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm (zB SSV-NF 5/18). Der Versuch, unter dem letztgenannten Revisionsgrund eine Beweisrüge auszuführen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503
ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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