OGH 10ObS2212/96h (RS0106402)

OGH10ObS2212/96h30.7.1996

Rechtssatz

Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.

Normen

BPGG §4 Abs3
EinstV §2

10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996
10 ObS 342/99pOGH11.01.2000

Vgl auch; nur: Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial. (T2)

10 ObS 123/13fOGH12.09.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 69/15tOGH30.07.2015

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02212_96H0000_002

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