Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht. Es entsprich jedoch der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.
Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde unterblieben sei, rügt sie einen Feststellungsmangel; sie erachtet sich dadurch beschwert, daß Tatsachenfeststellungen über die Anforderungen der von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe unterblieben seien. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden. Nach ständiger Judikatur sind Feststellungen über die Anforderungen eines Verweisungsberufes dann nicht erforderlich, wenn sie offenkundig sind (SSV-NF 5/96; 10 ObS 201/95). Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten anzunehmen, die sich vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, von jedermann beobachtet werden können und deren Inhalt daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Dies trifft für die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten zu. Daß die festgestellten Einschränkungen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegenstehen, ist offenkundig. Auch im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz ausBilligkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.
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