OGH 10ObS201/95

OGH10ObS201/9531.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Gramm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vladimir K*****, Arbeiter,***** vertreten durch Dr.Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juli 1995, GZ 11 Rs 61/95-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Jänner 1995, GZ 20 Cgs 330/93i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Unterlassugn der Beiziehung eines weiteren orthopädischen Sachverständigen sowie der Wiedereröffnung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht zur Durchführung der Gutachtenserörterung mit dem neurologischen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115; 7/74 uva).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Nach ständiger Judikatur sind Feststellungen über die Anforderungen eines Verweisungsberufes dann nicht erforderlich, wenn sie offenkundig sind (SSV-NF 5/96). Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten anzunehmen, die sich vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, von jedermann beobachtet werden können und deren Inhalt daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dies für die Tätigkeit eines Adjustierers anzunehmen ist. Jedenfalls trifft dies auf den Beruf des Parkgaragenkassiers zu. Daß die festgestellten Einschränkungen des Klägers der Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegenstehen, ist offenkundig. Dasselbe trifft im übrigen für den Beruf eines Bürohausportiers zu. Diese Tätigkeiten stellen auch keine Anforderungen an eine Intelligenz, die die diesbezügliche Leistungsfähigkeit des Klägers übersteigen würden. Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann kein Argument gegen die Verweisung auf diese Tätigkeiten bilden (SSV-NF 6/26 mwH).

Da das Verweisungsfeld für Arbeiter, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist, steht auch der Umstand, daß der Kläger bisher als Bauhilfsarbeiter tätig war, der Verweisung auf die genannten Berufe nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.

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