Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Foglar-Deinhardstein (Arbeitgeber) und Dr.Theodor Zeh (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brunhilde H***, 4020 Linz, Schillerstraße 26, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*** D*** G*** W***, 1051 Wien,
Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 1989, GZ 12 Rs 37/89-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Oktober 1988, GZ 14 Cgs 3009/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Stellen die Vorinstanzen auf Grund eingeholter Gutachten fest, daß der Versicherte bestimmte Verweisungsberufe ohne Einschränkung ausüben kann, so fällt dies in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellung. Bei Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs. 1 GSVG ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (Teschner in Tomandl System 370; Tomandl Grundriß4 Rz 69; 10 Ob S 129/88). Eine Einschränkung dahin, daß die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, enthält diese Gesetzesbestimmung nicht.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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